Ärzte und Zahnärzte aufgepasst: Die Wahrheit hinter dem „Focus Top Mediziner“-Siegel
Top Mediziner oder bloße Werbung?
Wer einen Arzt sucht, orientiert sich häufig an Empfehlungen und Auszeichnungen. Siegel wie „Focus Top Mediziner“ oder „Focus Empfehlung“ können dabei die Wahrnehmung einer Praxis maßgeblich beeinflussen. Entscheidend ist daher, welche Aussage das Siegel vermittelt und auf welcher Grundlage es vergeben wurde.
Problematisch wird es, wenn ein Siegel eine objektiv festgestellte besondere fachliche Qualität suggeriert, obwohl die Bewertung etwa auf Empfehlungen, Selbstauskünften oder anderen subjektiven Kriterien beruht. Maßgeblich ist, ob die Darstellung eine Vorstellung über die Qualität oder Stellung des Arztes hervorruft, die durch das Vergabeverfahren nicht gedeckt ist.
Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 UWG: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. § 5 Abs. 1 UWG konkretisiert dieses Verbot für irreführende geschäftliche Handlungen. Entscheidend ist insbesondere, ob die Darstellung geeignet ist, den Patienten zu einer geschäftlichen Entscheidung – etwa der Wahl des ausgezeichneten Arztes – zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Ärzte sollten daher prüfen, ob Vergabekriterien, Datenquellen und Aussagekraft des Siegels für den Patienten nachvollziehbar sind. Fehlen wesentliche Informationen oder vermittelt das Siegel eine weitergehende Qualitätsaussage, als das Verfahren trägt, kann dies eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG und damit einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG darstellen.

§ 5 Abs. 1 UWG: Die Einstufung als irreführende Werbung
1. Der Fall: Ärztesiegel gegen Gebühr – Werbung oder Qualitätsmerkmal?
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die jährlichen „Ärztelisten“ der Zeitschrift Focus Gesundheit, in denen Ärztinnen und Ärzte als „Focus Top Mediziner“ oder „Focus Empfehlung“ ausgezeichnet werden. Das Besondere: Gegen eine jährliche Lizenzgebühr dürfen die ausgezeichneten Mediziner diese Siegel in ihrer eigenen Werbung verwenden – auf Praxishomepages, Briefbögen oder Werbematerialien.
Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen und sah in der Gestaltung der Siegel eine Irreführung von Patienten: Die Vergabe beruhe nicht auf ausreichend sachgerechten Kriterien; Patienten würden die Siegel fälschlicherweise wie ein neutrales Gütesiegel – ähnlich einem Prüfzeichen der Stiftung Warentest – wahrnehmen.
Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen: Das Landgericht München I gab der Klage statt und untersagte die Verleihung der Siegel. Das Oberlandesgericht (OLG) München hob diese Entscheidung auf und meinte, dem Durchschnittsverbraucher sei klar, dass Ärztebewertungen subjektiv geprägt seien; außerdem genieße die redaktionelle Tätigkeit des Verlags den Schutz der Pressefreiheit. Der BGH sah das nun differenzierter.
2. Die Entscheidung des BGH: Strenge Maßstäbe bei Gesundheitsbezug
Klarheit und Nachvollziehbarkeit sind Pflichten. Bei der entgeltlichen Bereitstellung von Test-Logos mit Gesundheitsbezug gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des zugrunde liegenden Testverfahrens sowie an die Gestaltung der Siegel selbst.
Dies entspricht der allgemeinen Linie der BGH-Rechtsprechung: Die Werbung mit einem Testsiegel ist ausnahmsweise irreführend, wenn dem Siegel aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen des Fehlens objektiver Kriterien – nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt (BGH, Urt. v. 7.7.2005, Az. I ZR 253/02 – „Werbung mit Testergebnis“). Einschränkungen der Aussagekraft müssen sichtbar sein. Ergibt sich aus dem Vergabeverfahren, dass die Aussagekraft des Siegels eingeschränkt ist, muss dies im Siegel selbst oder in unmittelbarer Verbindung damit erkennbar sein. Der BGH kritisierte konkret, dass allein eine frühere Auszeichnung als „Focus Top Mediziner“ für die erneute Aufnahme in die Liste genügte. Zudem wurde nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus einem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden – und die Beurteilung der Behandlungsleistung beruhte wesentlich auf Selbstauskünften der befragten Ärzte selbst. Solche Einschränkungen können die Aussagekraft eines Siegels erheblich mindern. Pressefreiheit schützt nicht die kommerzielle Siegelvermarktung.
Der BGH befasste sich auch mit dem Argument des Verlags, die Vergabe der Siegel sei als journalistische Tätigkeit von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Die Richter erkannten zwar an, dass die Veröffentlichung der Siegel grundsätzlich Pressehandeln darstellt. Entscheidend sei aber, dass die Wettbewerbszentrale nicht die redaktionelle Berichterstattung angriff, sondern die entgeltliche Lizenzierung der Siegel als Werbemittel für Ärzte. Da die kommerzielle Vermarktung eines eigenständigen Produkts außerhalb des eigentlichen Presseerzeugnisses im Vordergrund stehe, liege eine geschäftliche Handlung vor, die den Regeln des Lauterkeitsrechts unterliegt.
3. Was bedeutet das für Ärzte, die mit Siegeln werben?
Das BGH-Urteil betrifft nicht nur Verlage, die Ärztesiegel vergeben – es hat unmittelbare Auswirkungen auf alle Ärztinnen und Ärzte, die solche Siegel in ihrer Werbung einsetzen: Prüfen Sie das Verfahren hinter dem Siegel. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist die Werbung mit einem Testergebnis nur dann zulässig, wenn die Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen wurde (BGH, Urt. v. 24.1.2019, Az. I ZR 200/17 – „Das beste Netz“).
Ärzte sollten sich vergewissern, ob das Vergabeverfahren des Siegels objektiven, nachvollziehbaren Kriterien folgt. Beruht die Bewertung überwiegend auf Selbstauskünften oder bloßer Wiederholungsauszeichnung, bestehen Risiken. Fundstelle und Prüfkriterien müssen auffindbar sein. Der Werbende ist verpflichtet, dem Verbraucher – hier: dem Patienten – eine leicht zugängliche Möglichkeit zu geben, das zugrunde liegende Verfahren nachzuprüfen (BGH, Urt. v. 15.4.2021, Az. I ZR 134/20 – „Testsiegel auf Produktabbildung“; BGH, Urt. v. 16.7.2009, Az. I ZR 50/07 – „Kamerakauf im Internet“). Ein bloßes Logo ohne Hinweis auf Prüfkriterien oder eine leicht auffindbare Quelle kann bereits einen Wettbewerbsverstoß begründen. Gesundheitsbezug erhöht die Anforderungen.

Vergleich eines irreführenden Logos mit einem rechtssicherem Logo nach den Anforderungen des BGH
Gerade im medizinischen Bereich, wo Patienten auf verlässliche Informationen angewiesen sind, gelten besonders strenge Maßstäbe. Das BGH-Urteil unterstreicht, dass Siegel im Gesundheitsbereich nicht den Anschein eines neutralen Gütesiegels erwecken dürfen, wenn das Verfahren dahinter diesen Anspruch nicht erfüllt.
Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?
Das BGH-Urteil vom 30. Juli 2026 ist ein wichtiges Signal: Ärztesiegel dürfen keine leere Werbehülle sein. Wer als Arzt ein entgeltliches Siegel in seiner Praxiswerbung einsetzt, trägt Verantwortung dafür, dass das Vergabeverfahren transparent, nachvollziehbar und aussagekräftig ist. Patienten sollen informierte Entscheidungen treffen können – und nicht durch den Anschein eines objektiven Gütesiegels getäuscht werden.
Ob die Siegel der Focus-Ärzteliste im konkreten Fall diesen Anforderungen genügen, muss das OLG München nun neu beurteilen. Das Verfahren bleibt damit spannend zu verfolgen.
Quellen: BGH, Urt. v. 30.7.2026, Az. I ZR 130/25; BGH, Urt. v. 24.1.2019, Az. I ZR 200/17 – „Das beste Netz“; BGH, Urt. v. 15.4.2021, Az. I ZR 134/20 – „Testsiegel auf Produktabbildung“; BGH, Urt. v. 7.7.2005, Az. I ZR 253/02 – „Werbung mit Testergebnis“; BGH, Urt. v. 16.7.2009, Az. I ZR 50/07 – „Kamerakauf im Internet“; OLG München, Urt. v. 22.5.2025, Az. 29 U 867/23 e.