Auftragsforschung und Forschungszulage richtig ansetzen

Zwei Personen besprechen einen Vertrag zur Auftragsforschung am Tisch.

Auftragsforschung: Wer extern entwickeln lässt, kann 70 Prozent des Entgelts ansetzen.

Nicht jedes Unternehmen entwickelt ausschließlich mit eigenem Personal. Häufig werden Teile eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens an spezialisierte Dienstleister, Ingenieurbüros oder Forschungseinrichtungen vergeben. Die gute Nachricht: Auch diese Auftragsforschung ist über die Forschungszulage förderfähig.

Damit die Förderung tatsächlich fließt, kommt es jedoch auf die richtige Ausgestaltung an. Wer die Regeln kennt, kann eigene und externe Entwicklung optimal kombinieren und die Gesamtförderung deutlich erhöhen.

Wie Auftragsforschung gefördert wirdVergibt ein Unternehmen Entwicklungsleistungen an einen Dritten, werden seit dem Wachstumschancengesetz 70 Prozent des dafür gezahlten Entgelts als förderfähige Aufwendung berücksichtigt. Der Auftraggeber macht die Forschungszulage geltend – nicht der ausführende Dienstleister. Voraussetzung ist, dass die beauftragte Leistung selbst ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben darstellt und dass das Unternehmen primär selbst entwickelt und nicht rein im Kundenauftrag tätig ist.

Wo der Auftragnehmer sitztEin wichtiger Punkt betrifft den Standort des Auftragnehmers. Förderfähig ist Auftragsforschung, die innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht wird. Wer Entwicklungsleistungen einkauft, sollte diesen Rahmen von Anfang an im Blick behalten – ein an sich gleichwertiger Dienstleister außerhalb des EWR würde den Förderanspruch für diesen Teil entfallen lassen.

Technische Experten arbeiten an einem Gerät zur Auftragsforschung im Labor.

Auftragsforschung: 70 Prozent des Entgelts sind förderfähig, wenn die Leistung im EU-/EWR-Raum erbracht wird.

Eigenleistung und Auftragsforschung kombinierenIn der Praxis besteht ein Vorhaben oft aus beidem: eigener Entwicklungsarbeit und zugekauften Leistungen. Beides lässt sich in derselben Bemessungsgrundlage berücksichtigen – die Personalkosten und die Eigenleistungen von Geschäftsführenden (für Projekte mit Projektstart ab dem 1. Januar 2026 mit 100 Euro je Stunde; für Gesellschafter ist eine Vergütungsvereinbarung erforderlich) zu vollen Sätzen, die Auftragsforschung anteilig mit 70 Prozent. Entscheidend ist eine klare Zuordnung, welche Leistung intern und welche extern erbracht wurde, damit keine Position doppelt oder gar nicht erfasst wird – und dass die Personalkosten nicht bereits zum Großteil im Kundenauftrag enthalten sind.

Verträge und Nachweise richtig gestaltenDamit die Auftragsforschung anerkannt wird, sollten die vertraglichen Grundlagen den Entwicklungscharakter der Leistung erkennen lassen. Hilfreich sind eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung, die den forschenden Anteil benennt, sowie Rechnungen und Nachweise, die sich dem jeweiligen Vorhaben zuordnen lassen. Je klarer der Zusammenhang zwischen beauftragter Leistung und förderfähigem Vorhaben dokumentiert ist, desto reibungsloser verläuft die Bescheinigung.

FazitAuftragsforschung eröffnet gerade jenen Unternehmen den Zugang zur Forschungszulage, die nicht alles selbst entwickeln können oder wollen. Wer den EU-/EWR-Rahmen beachtet, interne und externe Leistungen sauber trennt und die Verträge richtig gestaltet, holt auch für zugekaufte Entwicklung einen erheblichen Teil der Kosten zurück – und kann eigene und externe Arbeit optimal zu einer Gesamtförderung verbinden

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