Energielieferverträge in WEGs: Diese Fehler können Verwalter teuer zu stehen kommen
Verwalter befinden sich oft in rechtlichen Grauzonen
Du hast gerade einen Energievertrag für deine Wohnungseigentümergemeinschaft unterschrieben? Vielleicht sogar mit einer attraktiven Preisbindung für die nächsten vier Jahre? Dann könnte es sein, dass du gerade ein rechtliches Minenfeld betreten hast. Denn was im Verwaltungsalltag wie eine Routineaufgabe wirkt, wird vor Gericht regelmäßig zum Problem. Viele Energielieferverträge für WEGs sind anfechtbar oder sogar unwirksam – mit der Folge von Streit in der Eigentümerversammlung, finanziellen Risiken und im schlimmsten Fall persönlicher Haftung für dich als Verwalter.
Die rechtliche Grauzone: Brauchst du überhaupt eine Erlaubnis?
Viele Verwalter gehen selbstverständlich davon aus, dass sie Strom-, Gas- oder Wärmelieferverträge einfach abschließen dürfen. Schließlich gehört die Versorgung der Wohnanlage doch zum Tagesgeschäft, oder? Rechtlich ist die Sache leider komplizierter.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz liegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich bei den Wohnungseigentümern selbst. Du als Verwalter handelst nur im Auftrag der Gemeinschaft. Das bedeutet konkret: Für den Abschluss oder die Kündigung von Energielieferverträgen benötigst du in der Regel einen ausdrücklichen Ermächtigungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft.
Besonders relevant ist hier § 27 Abs. 3 WEG. Ohne entsprechende Beschlussfassung bewegst du dich auf dünnem Eis – selbst wenn du die besten Konditionen ausgehandelt hast. Die Eigentümer könnten den Vertrag später anfechten, und du stehst im Zweifel in der Haftung.
So schützt dich ein sauberer Ermächtigungsbeschluss
Ein klar formulierter Mehrheitsbeschluss schützt nicht nur die WEG, sondern auch dich persönlich. In diesem Beschluss sollte ausdrücklich geregelt werden:
- dass du Energielieferverträge kündigen darfst
- dass du neue Energieverträge abschließen darfst
- dass du Vertragsangebote vergleichen und Konditionen verhandeln darfst
- welche Laufzeiten du maximal vereinbaren darfst
Wichtig: Verstecke diese Ermächtigung nicht irgendwo im Kleingedruckten deines Verwaltervertrags. Ein separater, transparenter Beschluss sorgt für Klarheit und verhindert spätere Diskussionen, wenn die Energiepreise plötzlich fallen und einzelne Eigentümer mit dem Finger auf dich zeigen.
Warum lange Vertragslaufzeiten gefährlich werden können
Jetzt wird es richtig kritisch. Denn bei Strom- und Gaslieferverträgen gelten strenge gesetzliche Vorgaben – vor allem dann, wenn es sich um vorformulierte Verträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt. Und das ist bei Energieversorgern praktisch immer der Fall.
Sobald auch nur ein Verbraucher zur WEG gehört, greifen besondere Verbraucherschutzvorschriften. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klare Grenzen gezogen:
- Maximale Erstlaufzeit: 24 Monate
- Automatische Verlängerung: maximal 12 Monate
- Kündigungsfrist: höchstens 3 Monate
Diese Vorgaben ergeben sich aus § 309 Nr. 9 BGB und sind nicht verhandelbar – zumindest nicht in vorformulierten Verträgen. Und genau hier lauert die Falle für viele Verwalter.
Was passiert, wenn du die Laufzeitgrenzen überschreitest?
Überschreitet ein vorformulierter Energievertrag die zulässige Laufzeit von zwei Jahren, kann die Befristung insgesamt unwirksam sein. Das klingt zunächst abstrakt, hat aber handfeste Konsequenzen: Die WEG kann den Vertrag häufig jederzeit ordentlich kündigen – mit einer maximalen Frist von drei Monaten.
Stell dir folgendes Szenario vor: Du hast einen Fünfjahresvertrag mit Preisbindung abgeschlossen, die Energiepreise fallen drastisch, und plötzlich stellt sich heraus, dass die WEG gar nicht an die lange Laufzeit gebunden ist. Die Eigentümer zahlen zu viel, könnten aber längst woanders günstiger einkaufen. Genau solche Situationen führen regelmäßig zu Ärger – und manchmal zu Schadensersatzforderungen gegen den Verwalter.
Betroffen sind insbesondere:
- Stromlieferverträge für WEGs
- Gaslieferverträge für Mehrfamilienhäuser
- Sammelverträge für Wohnanlagen
- Energieverträge mit festen Preisbindungen über drei Jahre oder länger
Die Ausnahme: Individuell ausgehandelte Verträge

Die richtige Vorbereitung ist das A und O
Es gibt eine rechtliche Hintertür für längere Laufzeiten – allerdings ist sie in der Praxis schwer zu nutzen. Längere Vertragslaufzeiten sind dann zulässig, wenn sie tatsächlich individuell ausgehandelt wurden.
Aber Vorsicht: Es reicht nicht aus, wenn der Energieversorger dir einfach verschiedene Laufzeiten zur Auswahl stellt. Auch dein bloßes Einverständnis macht den Vertrag noch nicht zur Individualvereinbarung.
Damit eine längere Laufzeit rechtssicher ist, muss:
- die Laufzeit ernsthaft verhandelbar gewesen sein
- die WEG echten Einfluss auf die Vertragsgestaltung gehabt haben
- der Energieversorger dies im Zweifel auch nachweisen können
Besonders rechtssicher wird es, wenn die Eigentümergemeinschaft selbst eine bestimmte Laufzeit vorschlägt und dies dokumentiert wird – etwa durch einen entsprechenden Beschluss oder ein Protokoll der Eigentümerversammlung.
Fernwärme: Hier gelten andere Regeln
Eine wichtige Ausnahme solltest du unbedingt kennen: Bei Fernwärmeverträgen gelten die strengen Laufzeitgrenzen nicht. Da der Fernwärmemarkt nicht dem klassischen Wettbewerb unterliegt, sind hier nach § 32 AVBFernwärmeV Laufzeiten von bis zu zehn Jahren zulässig.
Für dich als Verwalter heißt das: Unterscheide klar zwischen klassischen Strom- und Gaslieferverträgen einerseits und Fernwärmeverträgen andererseits. Was bei Fernwärme erlaubt ist, kann bei Strom schnell rechtswidrig sein. Diese Unterscheidung solltest du auch in deinen Beschlussvorlagen deutlich machen.
Dein Fahrplan für rechtssichere Energieverträge

Prüfe die AGB des Energieversorgers kritisch. Die KI kann dir dabei massiv Zeit sparen.
Der Abschluss von Energielieferverträgen für Wohnungseigentümergemeinschaften ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Drei zentrale Punkte solltest du dir merken:
Erstens: Sichere dich durch einen klaren Ermächtigungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft ab – am besten separat und transparent dokumentiert. Keine versteckten Vollmachten im Verwaltervertrag.
Zweitens: Achte bei Strom- und Gasverträgen penibel auf die gesetzlichen Laufzeitgrenzen. Alles über 24 Monate Erstlaufzeit ist in vorformulierten Verträgen riskant und kann die gesamte Befristung unwirksam machen.
Drittens: Prüfe die AGB des Energieversorgers kritisch. Im Zweifel hole dir rechtliche Unterstützung – gerade bei langfristigen Bindungen oder ungewöhnlichen Vertragskonstellationen.
Gerade in Zeiten schwankender Energiepreise zahlt sich diese Sorgfalt aus. Denn ein unwirksamer Vertrag hilft weder der WEG noch dir als Verwalter. Nimm dir die Zeit für eine rechtssichere Vertragsgestaltung – es schützt dich vor bösen Überraschungen und spart der Gemeinschaft am Ende oft bares Geld. Prüfe bei deinem nächsten Energievertrag genau, ob du wirklich auf der sicheren Seite bist. Es lohnt sich.