Praxisverkauf: Warum die Unterrichtung der Mitarbeiter Chefsache ist

Bei einem Praxisverkauf wird der Schlüssel übergeben, was Mitarbeitende betrifft.

Praxis verkauft - was passiert mit Ihren Mitarbeitenden?

Beim Verkauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis geht regelmäßig der gesamte Betrieb auf die Erwerberseite über – mit unmittelbaren Folgen für alle Arbeitsverhältnisse.

Wer jetzt sauber informiert und dokumentiert, vermeidet teure Überraschungen im Ruhestand.

Beim Praxiskauf treten Erwerber kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Zugleich haben Mitarbeitende ein Recht, diesem Übergang zu widersprechen – aber nur, wenn sie zuvor ordnungsgemäß informiert wurden. Fehlt diese Information oder ist sie fehlerhaft, kann der Widerspruch lange nach dem Closing erklärt werden.

Für Abgeber kann das bedeuten: fortdauernde Lohnpflichten trotz veräußerter Praxis. Dieser Beitrag erklärt die Pflichten, Fallstricke und best practices – mit Fokus auf Praxisübernahmen.

Grafik über Praxisverkauf mit Abgeber und Erwerber, zeigt Unterrichtung und Risiken.

Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB

1. Was rechtlich beim Praxisverkauf passiert – und dass es auch für Praxen gilt

  • Beim Übergang eines Betriebs auf einen neuen Inhaber treten automatisch alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber über (§ 613a Abs. 1 BGB). • Das gilt grundsätzlich auch für (zahn )ärztliche Praxen: Eine Praxis ist eine „wirtschaftliche Einheit“, deren Identität bei Fortführung durch den Erwerber erhalten bleibt. Maßgeblich sind u. a. die Übernahme des „eingespielten Mitarbeiterteams“, Organisation, Patientenstamm, Räume und Geräte; in Praxen prägt häufig die personelle Kontinuität den Betrieb.
  • Konsequenz: Beschäftigte „gehen mit“ – es sei denn, sie widersprechen wirksam. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).

2. Ihre Unterrichtungspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB – Inhalt, Form, Zeitpunkt

Abgeber oder Erwerber müssen die betroffenen Mitarbeitenden vor dem Übergang in Textform unterrichten; zulässig ist z. B. ein Schreiben oder eine E Mail (§ 126b BGB). Die Unterrichtung muss klar, zutreffend und für juristische Laien verständlich sein.

Zwingende Inhalte sind (§ 613a Abs. 5 BGB):

  • Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs
  • Grund für den Übergang (Rechtsgeschäft und unternehmerische Gründe in schlagwortartiger Form, soweit entscheidungsrelevant)
  • Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Mitarbeitenden – insbesondere:
  • gesetzlicher Eintritt des Erwerbers in alle Rechte und Pflichten - Haftungsverteilung (begrenzte Nachhaftung des Abgebers nach § 613a Abs. 2 BGB) - Kündigungsschutz nach § 613a Abs. 4 BGB - ggf. Auswirkungen auf Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen In Aussicht genommene
  • Maßnahmen, soweit bereits konkret geplant (z. B. Umbau, Umzug, Personalmaßnahmen)

Typische Fehlerquellen, die die Frist nicht in Gang setzen:

  • bloßes Abdrucken des Gesetzestextes ohne konkrete, richtige Erläuterungen
  • fehlender Hinweis auf die Nachhaftung nach § 613a Abs. 2 BGB
  • unklare/fehlerhafte Angaben zur Identität des Erwerbers

3. Widerspruchsrecht und Risiken bei fehlerhafter Unterrichtung

  • Nach ordnungsgemäßer Unterrichtung läuft eine einmonatige Frist: Mitarbeitende können dem Übergang schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB).
  • Ohne (oder bei fehlerhafter) Unterrichtung beginnt die Frist nicht. Mitarbeitende können dann noch lange widersprechen; die Rechtsprechung hat in Einzelfällen Widersprüche Jahre nach Übergang akzeptiert. Eine Verwirkung ist nur ausnahmsweise möglich und hängt von den Umständen ab.
  • Kernaussage der ständigen BAG Rechtsprechung: Nur die ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Monatsfrist in Gang; unzureichende Unterrichtung = Frist läuft nicht.
  • Widerspricht eine Person, bleibt ihr Arbeitsverhältnis beim Abgeber; eine betriebsbedingte Kündigung kann in Betracht kommen, wenn beim Abgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht – das Unterlassene der Unterrichtung macht eine spätere Kündigung nicht automatisch unwirksam.

4. Die Verantwortung der Plattformen: Google und Jameda als Störer

Ein häufiger Irrtum: Weil die Bewertenden oft anonym sind und ihre Identität nicht ermittelbar ist, meinen viele Praxisinhaber, gegen eine rechtswidrige Bewertung sei nichts zu machen. Das stimmt nicht.

Bewertungsplattformen wie Google und Jameda haften zwar nicht automatisch für die von Nutzern eingestellten Inhalte. Sie sind aber verpflichtet, auf konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen zu reagieren. Sobald Sie Google oder Jameda auf eine möglicherweise rechtswidrige Bewertung hingewiesen haben, entsteht eine gesetzliche Prüfpflicht. Diese Prüfung darf sich nicht auf eine formale Überprüfung beschränken.

Der BGH hat klargestellt: Die Plattform muss versuchen, sich eine erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen – etwa indem sie den Bewerter zur Stellungnahme auffordert und dessen Angaben an den betroffenen Arzt weiterleitet . Eine etwaige Stellungnahme des Bewerters ist dann auch dem Arzt zur Gegendarstellung zuzuleiten.

Kommt die Plattform dieser Pflicht nicht nach und löscht eine offensichtlich rechtswidrige Bewertung nicht, haftet sie selbst als sogenannte Störerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. In diesem Fall können Sie nicht nur gegen den anonymen Bewerter vorgehen, sondern die Plattform selbst auf Unterlassung und Beseitigung der Bewertung in Anspruch nehmen.

Zusammenfassung: Was bedeutet das für Praxisabgeber?

  • Unterrichten Sie alle betroffenen Mitarbeitenden frühzeitig, in Textform und inhaltlich vollständig. Nennen Sie konkret den Zeitpunkt, den Grund, die Folgen (inkl. Haftung, Kündigungsschutz, Kollektivrechte) und geplante Maßnahmen – sowie die Identität des Erwerbers mit belastbaren Kontaktdaten.
  • Verwenden Sie klare, laienverständliche Sprache und vermeiden Sie juristische Fehler; ein gemeinsames Schreiben von Abgeber und Erwerber reduziert Missverständnisse.
  • Prüfen Sie sorgfältig: Eine fehlerhafte oder fehlende Unterrichtung stoppt die Widerspruchsfrist – mit der Folge, dass Mitarbeitende dem Übergang noch lange widersprechen können, was das Arbeitsverhältnis beim Abgeber fortdauern lässt.
  • Speziell für Praxen: Achten Sie auf die Besonderheiten der vertragsärztlichen Zulassung (öffentlich rechtlich) und die tatsächliche Fortführung der Praxis als wirtschaftliche Einheit (privatrechtlich) – beides beeinflusst, ob ein Betriebsübergang vorliegt und wie zu unterrichten ist.

Wenn Sie möchten, stellen wir Ihnen ein passgenaues Unterrichtungsschreiben bereit und begleiten die Kommunikation mit Ihrem Team – damit die Übergabe rechtssicher gelingt. 

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