Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Was 2026 kommt
Marc Soiné zur Rentenversicherungspflicht 2027
Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission – kurz „Rentenkommission" – ihren Abschlussbericht an Bundeskanzler Friedrich Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas übergeben. 33 Empfehlungen umfasst das Papier. Eine davon, Empfehlung 22, betrifft Selbstständige direkt – und sie hat es in sich: eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige. Beide Spitzenpolitiker haben angekündigt, die Vorschläge möglichst vollständig umzusetzen. Was das für Sie konkret bedeutet, hängt davon ab, ob Sie heute schon selbstständig sind oder erst nach dem Stichtag gründen. Dieser Beitrag erklärt faktenbasiert, was im Bericht steht – ohne Spekulation, mit klarer Kennzeichnung dessen, was noch offen ist.
Wichtig vorab: Es handelt sich um Empfehlungen einer Kommission, noch nicht um ein Gesetz. Das Gesetzgebungsverfahren wird nach der parlamentarischen Sommerpause erwartet. Branchenkenner rechnen mit einer Umsetzung frühestens zum 1. Januar 2027.
Empfehlung 22 im Wortlaut – die einzige Empfehlung zu Selbstständigen
Von 33 Empfehlungen bezieht sich genau eine auf Selbstständige. Sie besteht aus drei Sätzen mit weitreichender Wirkung:
„Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden."
Daraus ergeben sich drei Personengruppen mit völlig unterschiedlichen Folgen.

Beratung und Vorsorge werden immer wichtiger
Neu-Selbstständige, Bestands-Selbstständige, Ausnahmen – wer ist wie betroffen?
Neu-Selbstständige (Gründung nach dem Stichtag)
Wer nach einem noch festzulegenden Stichtag gründet, soll verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzahlen – ohne Opt-out. Eine Ausweichmöglichkeit in eine private Altersvorsorge ist nach der Empfehlung nicht vorgesehen. Das ist ein bedeutender Unterschied zu früheren Plänen: Bisherige Koalitionsverträge sahen eine reine Altersvorsorgepflicht vor, bei der man durch Nachweis einer privaten Basisrente (Rürup) herausoptieren konnte.
Bestands-Selbstständige (zum Stichtag bereits selbstständig)
Für die rund 3,6 Millionen bereits Selbstständigen gilt zwar ebenfalls grundsätzlich Versicherungspflicht – aber mit einem voraussetzungslosen Opt-out. Eine einfache Willenserklärung genügt, um draußen zu bleiben. Wer heute privat vorsorgt, kann das nach den Empfehlungen also weiterhin tun.
Ausgenommene Gruppen
Nicht betroffen sind Selbstständige, die obligatorisch über ein berufsständisches Versorgungswerk (z. B. Ärzte, Anwälte, Architekten) oder die Landwirtschaftliche Alterskasse abgesichert sind.
Wer gilt als „neu selbstständig"? Die Stichtagsfrage
Der Bericht nennt keinen konkreten Stichtag, sondern spricht von „ab einem Stichtag". Die Empfehlung sei „sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar". Maßgeblich für die Unterscheidung dürfte voraussichtlich sein, ob im Kalenderjahr vor dem Stichtag bereits Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit beziehungsweise aus Gewerbebetrieb erzielt wurden. Entscheidend für Bestands-Selbstständige: Ein Rechtsformwechsel, die Gründung weiterer Unternehmen oder ein Umbau der Tätigkeit beendet die Selbstständigkeit nicht – der Bestandsschutz bleibt erhalten. Als „neu" gilt nur die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Erwerbsleben.
Wie hoch werden die Beiträge?
Die Kommission empfiehlt zwei Wege:
- Regelbeitrag (Standard): orientiert am Regelbeitrag für die Pflichtversicherung von Handwerkern – aktuell 735,63 € pro Monat. Das entspricht 18,6 % des Beitragssatzes auf die Bezugsgröße von 3.955 €.
- Einkommensabhängiger Beitrag (Wahloption): Wer weniger als die Bezugsgröße verdient, kann einen am steuerpflichtigen Einkommen orientierten Beitrag zahlen, um wirtschaftliche Überlastung zu vermeiden. Nachweis erfolgt über den Einkommensteuerbescheid.
Schonung für Gründer
In den ersten drei Jahren soll nur der halbe Regelbeitrag (367,83 €) fällig werden. Eine Verkettung mehrerer Neugründungen verlängert diese Karenzzeit nicht.
Zusätzliche 2 % für die Kapitalrente
Geplant ist außerdem ein zusätzlicher Beitragssatz von 2 % für eine kapitalgedeckte „Kapitalrente" nach schwedischem Vorbild, schrittweise ab 2028. Bei Angestellten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Beitrag. Selbstständige müssten ihn allein tragen – mit Ausnahme von Künstlern und Publizisten.
Der Zusammenhang mit der Statusfeststellung
Damit die Rentenversicherung Bestands-Selbstständige überhaupt erfassen kann, braucht es einen Datenaustausch mit den Finanzämtern. Das birgt für Selbstständige ein Risiko: eine verstärkte Verfolgung wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit. Selbstständigenverbände fordern deshalb eine zeitgleiche Reform der Statusfeststellungs-Kriterien, die Rechtssicherheit schafft. Umgekehrt gilt: Je mehr Selbstständige ohnehin rentenversicherungspflichtig sind, desto geringer wird das fiskalische Motiv hinter der Statusfeststellung.
Wie geht es weiter?
Der Koalitionsausschuss berät die Empfehlungen Ende Juni 2026. Das Gesetzgebungsverfahren startet voraussichtlich nach der Sommerpause. Bis ein Gesetz vorliegt, bleibt vieles offen – etwa der genaue Stichtag und die Detailregeln zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung.
Unser Rat: Wer heute bereits selbstständig ist, sollte seine private Altersvorsorge prüfen und dokumentieren – denn der Bestandsschutz mit Opt-out ist die komfortabelste Position. Wer eine Gründung plant, sollte die Stichtagsentwicklung im Blick behalten. In beiden Fällen lohnt eine fundierte Analyse, welche Vorsorgestruktur zu Ihrer individuellen Situation passen.

Jetzt noch rechtlich und finanziell schützen lassen (2026)
Häufige Fragen (FAQ)
Kommt die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige sicher? Noch nicht. Es sind Empfehlungen, kein Gesetz. Die Umsetzung wird nach der Sommerpause 2026 verhandelt.
Muss ich als bestehender Selbstständiger einzahlen? Nur, wenn Sie nicht vom voraussetzungslosen Opt-out Gebrauch machen.
Was kostet mich die Pflicht als Gründer? In den ersten drei Jahren der halbe Regelbeitrag (derzeit 367,83 € / Monat), danach der volle Regelbeitrag oder ein einkommensabhängiger Beitrag.