Verschärfte Düngeverordnung 2026: Strategien zur Reduzierung des Mistlagervolumens
Verschärfte Düngeverordnung 2026: Strategien zur Reduzierung des Mistlagervolumens
Zwei Monate Lagerkapazität für Festmist klingen nach wenig. In der Praxis sind sie für viele Betriebe der Punkt, an dem es im Dezember eng wird, weil die Platte voll ist, bevor die Sperrfrist vorbei ist.
Dazu kommt eine Entwicklung, die viele falsch verstanden haben. Die roten Gebiete sind gekippt, und trotzdem ist die Lagerpflicht für etliche Betriebe seit Januar 2026 strenger als vorher, nicht lockerer. Wer jetzt reflexartig an eine größere Mistplatte denkt, setzt an der teuersten Stelle an. Denn wie viel Lagerraum du wirklich brauchst, entscheidet sich nicht auf der Platte, sondern im Stall.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Düngeverordnung verlangt für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie für Kompost mindestens zwei Monate Lagerkapazität. Diese Zahl ist allerdings nur die Untergrenze, nicht die Zielgröße für deine Platte.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober 2025 die Grundlage der roten Gebiete gekippt. Für einen Teil der Betriebe wurde die Lagerpflicht dadurch nicht kleiner, sondern größer.
- Die Sperrfrist für Festmist vom 1. Dezember bis 15. Januar gilt bundesweit und hängt nicht an der Gebietskulisse.
- Das Ausgangsvolumen des Mists entsteht im Stall. Menge und Dichte des Einstreumaterials bestimmen, wie viele Kubikmeter am Ende auf der Platte liegen.
- Die meisten Betriebe planen ihre Lagerkapazität mit Faustzahlen aus einer Zeit, in der es die heutigen Einstreumaterialien noch gar nicht gab. Eine einzige Messung über einen vollen Zyklus verändert diese Rechnung oft deutlich.
Was die Düngeverordnung wirklich von dir verlangt
§ 12 Absatz 4 der Düngeverordnung ist schnell gelesen: Wer Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost erzeugt, muss mindestens die in zwei Monaten anfallende Menge sicher lagern können. Genau diese zwei Monate stehen in jeder Beratungsunterlage, und genau sie führen in die Irre.
Denn ein Absatz weiter oben steht die eigentliche Anforderung. Nach § 12 Absatz 1 muss das Fassungsvermögen deines Lagers die Zeiten abdecken, in denen du überhaupt nicht ausbringen darfst. Die zwei Monate sind also eine Untergrenze. Die Zielgröße ergibt sich aus deiner Sperrfrist, deinem Tierbesatz und dem, was im Stall tatsächlich anfällt.
Für Festmist von Huf- und Klauentieren und für Kompost läuft die Sperrfrist nach § 6 Absatz 8 bundesweit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Das sind sechseinhalb Wochen, in denen jeder Kubikmeter auf dem Betrieb bleiben muss, egal wie das Wetter ist und egal, ob die Platte reicht.
| Was gelagert wird | Mindestlagerkapazität nach § 12 DüV | Sperrfrist nach § 6 DüV |
|---|---|---|
| Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost | 2 Monate (§ 12 Abs. 4) | 1. Dezember bis 15. Januar |
| Flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände | 6 Monate (§ 12 Abs. 2) | Ackerland: ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar |
| Betriebe über 3 GV je Hektar oder ohne eigene Aufbringungsflächen | 9 Monate (§ 12 Abs. 3) | Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: 1. November bis 31. Januar |
Bei flüssigen Wirtschaftsdüngern sind es nach § 12 Absatz 2 sechs Monate. Wer mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar hält oder gar keine eigenen Aufbringungsflächen hat, muss nach Absatz 3 für neun Monate lagern können. Und falls die Kapazität im Betrieb fehlt, verlangt Absatz 5 einen schriftlichen Vertrag mit einem Dritten über die überbetriebliche Lagerung oder Verwertung. Eine mündliche Absprache mit dem Nachbarn reicht bei einer Kontrolle nicht.
Warum die gekippten roten Gebiete deinen Lagerraum nicht entlasten
Am 24. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam erklärt (Az. 10 CN 1.25). Der Grund lag nicht in den Düngebeschränkungen selbst, die hielt das Gericht ausdrücklich für verhältnismäßig. Gekippt ist die Art, wie die Gebiete ausgewiesen wurden: Die wesentlichen Vorgaben dazu standen in einer Verwaltungsvorschrift, die nur behördenintern wirkt, und das reicht als Grundlage für einen solchen Eingriff nicht aus.
In Bayern sind die roten und gelben Gebiete seitdem aufgehoben, andere Länder haben ihre Verordnungen ebenfalls aufgehoben oder den Vollzug ausgesetzt. Viele Betriebe haben das als Entlastung gelesen. Bei der Lagerung war oft das Gegenteil der Fall.
Denn in der bayerischen Ausführungsverordnung standen nicht nur Auflagen, sondern auch Erleichterungen. § 3 der AVDüV hat bestimmten Betrieben eine Mindestlagerkapazität von sechs Monaten zugestanden. Mit dem Außerkrafttreten zum 31. Dezember 2025 ist diese Erleichterung weggefallen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dort wieder die Düngeverordnung in ihrer Grundfassung, und damit für die betroffenen Betriebe eine Mindestlagerkapazität von bis zu neun Monaten.
Die Lehre daraus ist für die Mistlagerung wichtiger als jede Gebietskarte: Die Lagerpflichten stehen im Bundesrecht. Sie hängen nicht daran, ob deine Fläche rot, gelb oder weiß eingefärbt ist, und sie verschwinden auch nicht, wenn eine Landesverordnung fällt.

Die Gebietskulisse ändert sich, die Lagerpflicht nach § 12 DüV bleibt.
„Viele Betriebe kalkulieren ihre Lagerkapazität anhand von Faustzahlen aus dem letzten Jahrzehnt, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Einstreumaterialien selbst verändert haben. Wer weiterhin mit den alten Volumenannahmen für loses Stroh plant, baut am Ende mehr Lagerraum, als der Betrieb tatsächlich braucht.“
Lorenz Waldinger, Lohnunternehmer und Hersteller von Strukturpellets, Bayern
Volumen entsteht im Stall, nicht auf der Platte
Bei Engpässen denken die meisten Betriebe zuerst an mehr Fläche. Dabei ist die Platte nur das Gefäß. Wie viel hineinmuss, wird jeden Tag im Stall entschieden, wenn eingestreut wird.
Der größte Teil des Mistvolumens ist nämlich gar nicht Kot, sondern Einstreu. Zur Einordnung: Bei mittlerer Einstreumenge fallen rund elf Tonnen Mist je Pferd und Jahr an. Wie viele Kubikmeter das auf deiner Platte sind, hängt davon ab, womit du einstreust und wie dicht das Material gepackt ist.
Genau hier liegt der Hebel. Loses Stroh bringt viel Luft und wenig Trockenmasse pro Kubikmeter mit. Verdichtetes oder pelletiertes Einstreugut braucht für dieselbe Saugleistung deutlich weniger Material, und was nicht eingestreut wird, landet auch nicht als Volumen auf der Platte.
Der zweite Hebel setzt hinter dem Stall an. Nach Auswertungen des Regierungspräsidiums Stuttgart lässt sich das Volumen von Pferdemist allein durch Häckseln vor der Kompostierung um etwa 55 bis 65 Prozent senken, die Rotte selbst reduziert es weiter. Eine kontrollierte Nachrotte bringt außerdem einen stabileren Nährstoffgehalt und weniger Geruch.

Das Ausgangsmaterial beeinflusst direkt das Mistvolumen.
Handlungshebel für die Praxis
Die Reihenfolge ist entscheidend. Wer zuerst baut und dann rechnet, zahlt für Kubikmeter, die er nie gebraucht hätte. Vier Schritte, bevor der erste Bauantrag rausgeht:
- Bestandsaufnahme: Erfasse über mindestens einen vollen Betriebszyklus, wie viel Einstreu tatsächlich verbraucht wird und wie viel Mist daraus entsteht. Nicht schätzen, sondern wiegen oder den Laderaum zählen.
- Vergleichsrechnung: Rechne dasselbe Szenario mit verdichtetem oder pelletiertem Einstreu durch, bei gleichen Tierzahlen und gleicher Liegefläche.
- Probebetrieb: Stelle einen Stallbereich um und miss den Unterschied über mehrere Wochen. Ein einzelner Abteil reicht, um die Zahl belastbar zu machen.
- Neuberechnung: Leite aus den gemessenen Werten die tatsächlich nötige Lagerkapazität nach § 12 DüV ab und halte die Rechnung schriftlich fest.
Halte die Umstellung dabei nachvollziehbar fest: Lieferscheine und Rechnungen für das neue Einstreu, deine Verbrauchslisten und die Messprotokolle. Nach § 12 Absatz 6 DüV musst du die Erfüllung der Lagerpflichten auf Verlangen der Behörde mit geeigneten Unterlagen nachweisen. Wer seine Bemessungsgrundlage dann erklären kann, spart sich die Diskussion.

Dokumentation und Neuberechnung der Lagerkapazität nach der Umstellung.
Was komprimiertes Einstreugut beim Lagervolumen anders macht
Komprimiertes Einstreugut wird unter Druck und Hitze verdichtet. Es bindet ein Vielfaches seines Eigengewichts an Feuchtigkeit und zieht sie nach unten weg, statt sie an der Oberfläche zu halten. Für den Stall heißt das trockenere Liegeflächen, für die Platte heißt es weniger Volumen bei gleicher Tierzahl.
Dazu kommt ein Effekt, der sich erst nach ein paar Wochen zeigt: Weniger eingesetztes Material bedeutet auch weniger Fahrten zum Mistlager, weniger Ladevolumen beim Ausbringen und weniger Fläche, die bei einer Erweiterung überhaupt versiegelt werden müsste. Die Lagerfrage ist damit nur der sichtbarste Teil der Rechnung.
Fazit: Dein Lagerproblem beginnt im Stall, nicht auf der Platte
Die zwei Monate aus § 12 DüV sind die Untergrenze, die Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar gilt bundesweit, und die gekippte Gebietskulisse ändert an beidem nichts. Für einen Teil der Betriebe ist die Lagerpflicht 2026 sogar gewachsen.
Was sich dagegen verändern lässt, ist das Volumen, das überhaupt erst anfällt. Schau dir in den nächsten Wochen einmal bewusst an, wie viel von deinem Misthaufen Einstreu ist und wie viel Kot. Das Verhältnis überrascht die meisten Betriebe, und es ist der ehrlichste Ausgangspunkt für jede Bauentscheidung.
Was am Ende passt, hängt von deinem Stall ab, von der Tierart, vom Einstreusystem und davon, wie dein Arbeitstag getaktet ist. Genau deshalb gehört vor den Bauantrag eine Rechnung mit echten Zahlen aus dem eigenen Betrieb.
Lorenz Waldinger begleitet landwirtschaftliche Betriebe bei der Umstellung auf platzsparende Einstreusysteme und bei der Neuberechnung ihrer Lagerkapazität nach aktueller Rechtslage. Der Schwerpunkt liegt auf der Schnittstelle zwischen Stallmanagement, Materialwahl und den baulichen Anforderungen der Düngeverordnung.
Du willst wissen, wie viel Lagervolumen in deinem Betrieb wirklich nötig ist?
Dann lass uns kurz auf deinen Stall schauen, statt auf Faustzahlen zu bauen. Im Gespräch klären wir, wie viel Einstreu bei dir tatsächlich ins Volumen geht, was eine Umstellung in Kubikmetern bringen würde und ob sich die geplante Erweiterung damit kleiner planen lässt. Wenn du das komprimierte Einstreugut vorher im eigenen Betrieb testen willst, bevor du eine größere Menge bestellst, sag das einfach dazu.
Melde dich gerne telefonisch bei uns +49 1713045895, oder schreib uns eine Mail an lorenzwaldinger@outlook.de.
Wir freuen uns auf deine Anfrage!
Häufige Fragen zum Thema
Wie viel Lagerkapazität schreibt die Düngeverordnung für Festmist vor?
Nach § 12 Absatz 4 DüV musst du mindestens die in zwei Monaten anfallende Menge Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost sicher lagern können.
Diese zwei Monate sind aber nur die Untergrenze. Nach § 12 Absatz 1 muss das Fassungsvermögen zusätzlich die Zeiten abdecken, in denen ein Ausbringen verboten ist. Maßgeblich ist also die Menge, die bei dir im Betrieb bis zum Ende der Sperrfrist tatsächlich anfällt.
Gilt die Sperrfrist für Festmist auch 2026, obwohl die roten Gebiete gekippt sind?
Ja. Die Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren und für Kompost steht in § 6 Absatz 8 der bundesweiten Düngeverordnung und läuft vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 betraf die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete, nicht die bundesweiten Grundregeln. Sperrfristen und Lagerpflichten der Düngeverordnung gelten unverändert weiter.
Kann es sein, dass ich seit 2026 mehr Lagerraum brauche als vorher?
Für einen Teil der Betriebe ja. In Bayern enthielt die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung in § 3 eine Erleichterung, die bestimmten Betrieben eine Mindestlagerkapazität von sechs Monaten zugestand.
Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung zum 31. Dezember 2025 ist diese Erleichterung entfallen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dort wieder die Düngeverordnung, und damit für die betroffenen Betriebe eine Mindestlagerkapazität von bis zu neun Monaten.
Was mache ich, wenn mein Mistlager zu klein ist?
§ 12 Absatz 5 DüV verlangt in diesem Fall einen schriftlichen Vertrag mit einem Dritten, der die überbetriebliche Lagerung oder Verwertung der überschüssigen Menge sicherstellt. Eine mündliche Absprache genügt nicht.
Bevor du erweiterst oder auslagerst, lohnt allerdings die Gegenrechnung: Oft lässt sich die anfallende Menge über das Einstreumaterial so weit senken, dass die vorhandene Platte wieder reicht.
Muss ich eine reduzierte Mistmenge gegenüber der Behörde nachweisen?
Nach § 12 Absatz 6 DüV musst du die Erfüllung der Lagerpflichten auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
Praktisch heißt das: Verbrauchslisten für das Einstreu, Lieferscheine und Rechnungen, Messprotokolle aus dem Probebetrieb und die daraus abgeleitete Berechnung. Wer diese Unterlagen hat, kann seine Bemessungsgrundlage bei einer Kontrolle erklären.
Wie stark lässt sich das Mistvolumen durch Einstreu und Kompostierung senken?
Das hängt vom Ausgangsmaterial ab. Verdichtetes oder pelletiertes Einstreugut braucht für dieselbe Saugleistung weniger Material als loses Stroh, wodurch von vornherein weniger Volumen entsteht.
Zusätzlich lässt sich das Volumen von Pferdemist nach Auswertungen des Regierungspräsidiums Stuttgart allein durch Häckseln vor der Kompostierung um etwa 55 bis 65 Prozent senken. Wie viel es in deinem Betrieb ist, zeigt erst eine Messung über einen vollen Zyklus.