Wenn Behandlungsfehler zur Mordanklage werden: Ein Weckruf für Ärzte und Zahnärzte

Szenenbild aus Zahnarztpraxis mit einem Teddybären und Polizisten bei Mordanklage.

Wenn Behandlungsfehler zur Mordanklage werden

Ein Anästhesist, vier Kinder, davon eines tot – und am Ende steht die Frage, ob fahrlässiges ärztliches Fehlverhalten in Mord umqualifiziert werden kann.

Was zunächst wie ein außergewöhnlicher Einzelfall klingt, ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 2026 (Az. 2 StR 277/25) zur rechtlichen Realität geworden. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen – nicht nur für Anästhesisten, sondern für alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte, die ambulante Eingriffe unter Narkose durchführen oder begleiten. Wir erläutern, was geschah, was der BGH entschied und was das für Ihre Praxis bedeutet.

1. Der Fall: Fehlerhafte Narkosen, Sepsis und das Schweigen eines Arztes

Der Angeklagte betrieb eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis, die sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er behandelte jährlich rund 500 Kinder und 600 Erwachsene. Am 28. September 2021 erkrankten vier Kinder im Alter von vier bis neun Jahren, die sich in einer Zahnarztpraxis einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose unterzogen hatten, infolge fehlerhafter Behandlung durch den Angeklagten an einer lebensbedrohlichen Sepsis.

In keinem einzigen Fall hatte der Angeklagte die Patienten oder deren Sorgeberechtigte ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt. Als er die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte, leitete er keinerlei Rettungsmaßnahmen ein. Ein vierjähriges Mädchen verstarb noch in der Nacht in den Räumen der Zahnarztpraxis – in Anwesenheit des Angeklagten. Zwei weitere Kinder schwebten in konkreter Lebensgefahr und mussten wochenlang intensivmedizinisch behandelt werden. Sie überlebten knapp.

Was den Fall strafrechtlich besonders brisant macht: Gegen den Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt bereits ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung in einem anderen Fall vor. Er hatte daher ein erhebliches Interesse daran, weitere Fehler zu verbergen.

2. Die Urteile der Vorinstanz und die Revision des BGH: Totschlag oder Mord?

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen sowie wegen versuchten Totschlags in drei Fällen und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten. Zusätzlich wurde ein dreijähriges Berufsverbot ausgesprochen.

Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein – mit dem Ziel, eine Verurteilung wegen Mordes zu erreichen. Sie stützte sich auf das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB): Der Angeklagte habe die Kinder sterben lassen, um seine vorangegangenen Behandlungsfehler zu verbergen.

Der BGH gab der Revision der Staatsanwaltschaft überwiegend Recht und hob die Urteile des Landgerichts in wesentlichen Teilen auf. Das Landgericht hatte das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht zu Unrecht verneint und dabei den rechtlichen Maßstab zu eng gefasst. Konkret beanstandete der BGH:

  • Das Landgericht hatte verlangt, dass der Angeklagte „überlegt oder kalkuliert“ gehandelt habe. Dies sei aber keine Voraussetzung. Verdeckungsabsicht kann auch in einer spontanen Augenblickssituation vorliegen – es genügt, wenn der Täter die Verdeckungslage „auf einen Blick erfasst“.
  • Der Angeklagte habe angesichts des laufenden Strafbefehlsverfahrens kein Interesse daran haben können, dass seine Fehler durch eine Krankenhauseinweisung aufgedeckt würden. Eine Einweisung hätte bedeutet, dass andere Ärzte Rückschlüsse auf sein Verhalten gezogen hätten.
  • Außerdem hätte bedacht werden müssen, dass es dem Angeklagten auch um die Vermeidung des Entzugs seiner Approbation gegangen sein könnte – ein anerkannter Umstand, der eine Verdeckungsabsicht begründen kann.
  • Dass der Angeklagte nach dem Tod des ersten Kindes die Angehörigen der drei weiteren erkrankten Kinder über lange Zeiträume „hinhielt“ und Rettungsmaßnahmen unterließ, spreche für planvolles Handeln zur Verdeckung.

Der BGH ordnete die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht zurück. Dieses muss nun erneut prüfen, ob Mord anzunehmen ist. Sollte erneut eine Verdeckungsabsicht verneint werden, so der BGH ausdrücklich, seien die Handlungsantriebe des Angeklagten auf niedrige Beweggründe zu prüfen – das zweite denkbare Mordmerkmal.

Infografik zu ärztlichem Behandlungsfehler mit schweren Folgen: Sie vergleicht Totschlag und Mord sowie mögliche Strafen.

Mord (§ 211 StGB) vs. Totschlag (§ 212 StGB)

3. Was das Urteil für Ärzte und Zahnärzte bedeutet: Fünf Kernpunkte

a) Aufklärungspflichten sind keine Formalität: Jeder Narkoseeingriff setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten (bzw. der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen) voraus. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient über Risiken, Alternativen und – ganz besonders – über geplante Abweichungen vom medizinischen Standard informiert wurde. Fehlt diese Aufklärung, kann bereits die Durchführung der Narkose als rechtswidrige Körperverletzung gewertet werden.

b) Behandlungsfehler + Untätigkeit = Tötungsdelikt: Wer einen Behandlungsfehler erkennt und dann bewusst keine Rettungsmaßnahmen einleitet, handelt nicht mehr nur fahrlässig. Der BGH hat klargestellt: Wer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt – also den Tod als mögliche Folge erkennt und sich damit abfindet –, erfüllt den Tatbestand des Totschlags durch Unterlassen, möglicherweise sogar des Mordes.

c) Verdeckungsabsicht droht auch ohne Kalkül: Besonders bedeutsam: Verdeckungsabsicht setzt keine ausgetüftelte Strategie voraus. Es reicht, wenn der Arzt in einer Augenblickssituation handelt, um seine Fehler zu verbergen – etwa indem er keine Rettungskräfte ruft, weil er fürchtet, dass seine Fehler auffliegen. Laufende Disziplinarverfahren, frühere Strafbefehle oder behördliche Verfahren erhöhen das Risiko, dass ein Unterlassen als Verdeckungshandlung gewertet wird, erheblich.

d) Das Berufsverbot droht zusätzlich: Neben der Freiheitsstrafe hat das Landgericht dem Angeklagten ein dreijähriges Berufsverbot auferlegt. Der BGH beanstandete dieses sogar als möglicherweise zu kurz. Behandlungsfehler mit strafrechtlicher Relevanz können damit zum dauerhaften Ende der ärztlichen Karriere führen.

e) Zahnärzte tragen Mitverantwortung: Auch Zahnärzte, die externe Anästhesisten beauftragen, sind nicht frei von Verantwortung. Die BGH-Rechtsprechung zeigt: Wenn erkennbare Hinweise auf unzureichende apparative oder personelle Ausstattung des Anästhesisten bestehen, kann der Vertrauensgrundsatz entfallen – und die eigene Haftung beginnen.

Infografik zum BGH-Urteil über ärztliche Behandlungsfehler, Verdeckungsabsicht und Pflichten in der Praxis.

Konsequenzen für Ärzte und Zahnärzte

Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?

Das Urteil des BGH vom 14. Januar 2026 ist ein unmissverständliches Signal: Ärztliche Behandlungsfehler können – wenn sie von Untätigkeit und der Absicht, Fehler zu vertuschen, begleitet werden – zu Anklagen wegen Mordes führen. Die strafrechtliche Grenze zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz, zwischen Totschlag und Mord, ist fließender als viele annehmen.

Unsere Empfehlungen für Ihre Praxis:

  • Führen Sie lückenlose, zeitnahe Dokumentationen aller Narkosen und Aufklärungsgespräche.
  • Holen Sie bei Komplikationen unverzüglich Rettungskräfte und Fachkollegen hinzu – auch wenn dies unbequem erscheint.
  • Überprüfen Sie die Qualifikation und apparative Ausstattung externer Anästhesisten, bevor Sie sie mit Ihrer Patientschaft in Kontakt bringen.
  • Scheuen Sie sich nicht, im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen – gerade wenn es bereits zu einem Schadensfall gekommen ist.

Haben Sie Fragen zu den strafrechtlichen Risiken in Ihrer Praxis oder zu Ihren Dokumentations- und Aufklärungspflichten? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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