Betriebsvermögen in Altersvorsorge umwandeln – so geht es steuersmart
Ein smarter Weg, um Steuern zu sparen als Unternehmer
Du kennst das vielleicht: In deinem mittelständischen Unternehmen häufen sich über die Jahre thesaurierte Gewinne an, die zwar im Betriebsvermögen liegen, aber nicht wirklich für den laufenden Betrieb gebraucht werden. Eine klassische Entnahme? Steuerlich meist ein Albtraum. Doch es gibt einen cleveren Weg, dieses "schlafende" Kapital in eine solide Altersversorgung zu überführen – steueroptimiert und rechtssicher. Martin Bauer und sein Team von der Deutschen Unterstützungskasse e.V. (DUK) haben dafür ein Konzept entwickelt, das nicht betriebsnotwendiges Vermögen in wertvolle Betriebsrenten-Bausteine verwandelt.
Das Problem: Geld liegt brach, Entnahme kostet Steuern

Die klassische Entnahme löst eine hohe Steuerlast aus.
Viele GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer stehen vor derselben Herausforderung: Das Unternehmen hat über Jahre Gewinne erwirtschaftet und thesauriert. Das Geld liegt auf dem Firmenkonto, wird aber weder kurz- noch mittelfristig operativ benötigt. Wer diese Mittel einfach entnimmt, um sie privat zu nutzen, zahlt kräftig drauf – Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, eventuell Kirchensteuer. Die Steuerlast kann schnell bei 40 Prozent oder mehr liegen.
Genau hier setzt das GGF-Konzept an: Statt einer teuren Entnahme wandelst du nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen in eine firmeneigene Altersversorgung um – und zwar steuerlich hocheffizient. Die Idee: Das Unternehmen erteilt dir als Geschäftsführer eine Versorgungszusage , finanziert diese aus dem vorhandenen Betriebsvermögen und sichert deine Ansprüche über ein Treuhandmodell ab.
So funktioniert das GGF-Konzept in der Praxis
Die Versorgungszusage: Fest, verbindlich, besichert
Das Herzstück des Modells ist eine Festzusage deines Unternehmens: Die GmbH verpflichtet sich, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zu deinem Renteneintritt – jährlich einen festen Betrag in deine Altersversorgung einzuzahlen. Das Besondere: Diese Verpflichtung gilt bedingungslos. Selbst wenn dein Arbeitsverhältnis ruht oder vorzeitig endet, bleibt die Dotierungspflicht bestehen.
Um deine Ansprüche abzusichern, tritt deine GmbH einem Gruppentreuhandmodell bei – das vom Institut für Wirtschaftsmathematik und betriebliche Versorgungssysteme (IWV) betreut wird. Dein Unternehmen zahlt die Summe aller zugesagten Dotierungen vollständig auf ein Treuhandkonto ein. Von dort fließen die Mittel Jahr für Jahr an die Versorgungseinrichtung, die wiederum eine Rückdeckung, zum Beispiel mit ETFs, einrichtet und deine Altersversorgung professionell verwaltet.
Du erhältst am Ende eine Leistungszusage gemäß Betriebsrentengesetz – mit garantierten Werten aus der Rückdeckung plus allen erwirtschafteten Überschüssen und Wertsteigerungen.
Die steuerliche Magie: Sofortige Entlastung im laufenden Jahr
Jetzt wird es spannend: Sobald die Versorgungszusage erteilt und das Treuhandkonto eingerichtet ist, gilt das ausgesonderte Guthaben nicht mehr als steuerbares Betriebsvermögen. Das bedeutet: Die gesamte Summe, die du auf das Treuhandkonto einzahlst, wird im Bilanzjahr der Zusage als Betriebsausgabe wirksam – in voller Höhe und auf einen Schlag.
Die rechtliche Grundlage dafür ist § 4d EStG in Verbindung mit den Regeln zur Bewertungseinheit nach § 254 HGB. Weil das Treuhandvermögen unwiderruflich und ausschließlich für die Dotierung der Versorgungszusage reserviert ist, wird es wie das Kassenvermögen der Versorgungseinrichtung behandelt. In Steuer- und Handelsbilanz wird daher nur noch das reduzierte Betriebsvermögen angesetzt – das ausgesonderte Kapital taucht lediglich in den Anhangsbetrachtungen auf.
Ergebnis: Dein Unternehmen erhält eine sofortige Steuererleichterung in Höhe des ausgelagerten Betrags, ohne dass du als Geschäftsführer in der Anwartschaftsphase auch nur einen Cent versteuern musst.
Was bedeutet das für dich als Geschäftsführer?
Keine Steuerlast während der Ansparphase

Welche konkreten Vorteile hat der Geschäftsführer davon?
Alle Beträge, die dein Unternehmen an die Unterstützungskasse zahlt, gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Du musst in der Anwartschaftsphase also nichts versteuern. Die Besteuerung erfolgt erst später – nämlich dann, wenn du tatsächlich Leistungen aus der Versorgungszusage beziehst. Diese werden als „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit" gemäß § 19 EStG behandelt.
Flexible Auszahlung mit Steuervorteil
Besonders clever: Du kannst wählen, ob du deine Altersversorgung als monatliche Rente oder als Einmalkapital beziehen möchtest. Bei einer Kapitalauszahlung greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die für eine steuerliche Begünstigung sorgen kann. Noch besser: Du kannst die Kapitalauszahlung über mehrere Jahre strecken – entweder durch entsprechende Gestaltung der Rückdeckung oder indem dein Unternehmen die Versorgungseinrichtung anweist, die Zahlung aufzuteilen. Das senkt deine Steuerlast zusätzlich.
Angemessenheitsprüfung: Rente zählt, nicht Gesamtbetrag
Ein weiterer wichtiger Punkt: Für die steuerliche Prüfung der Angemessenheit deiner Gesamtbezüge wird nicht das ausgesonderte Betriebsvermögen herangezogen, sondern nur die aus der Zusage resultierende monatliche oder jährliche Rente. Das macht die Gestaltung auch bei größeren Beträgen rechtssicher.
Die Umsetzung Schritt für Schritt
Die praktische Umsetzung ist überschaubar und folgt einem klaren Fahrplan:
- Betrag festlegen: Dein Unternehmen definiert, welcher Betrag bis zum Rentenbeginn die Versorgungszusage ausfinanzieren soll, und verpflichtet sich zur jährlichen Dotierung.
- Treuhandkonto einrichten: Die Gesamtsumme aller zugesagten Zuwendungen wird vollständig auf das Treuhandkonto eingezahlt – als Sicherheit für deine Ansprüche.
- Jährliche Dotierung: Vom Treuhandkonto fließen die vereinbarten Beträge Jahr für Jahr an die Versorgungseinrichtung.
- Versorgungseinrichtung übernimmt: Ab jetzt kümmert sich die Versorgungseinrichtung um alles – Durchführung, Verwaltung, Ansprechpartner in allen Fragen der Versorgungszusage, von der Anwartschafts- bis zur Rentenphase.
- Auszahlung läuft automatisch: Die Versorgungseinrichtung nimmt am maschinellen Zahlstellenverfahren teil und wickelt später die Auszahlung der Betriebsrenten komplett für dein Unternehmen ab.
Weitere Bausteine jederzeit möglich
Ein großer Vorteil dieses Konzepts: Flexibilität für die Zukunft. Entwickelt sich dein Unternehmen weiterhin positiv und es entsteht erneut nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen, kannst du jederzeit weitere Betriebsrenten-Bausteine nach demselben Muster ausfinanzieren. Das Modell lässt sich also beliebig oft wiederholen und an die wirtschaftliche Lage anpassen.
Fazit: Steuersmart in die Altersvorsorge investieren
Das GGF-Konzept bietet dir als Geschäftsführer eine elegante Möglichkeit, nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen in eine gesicherte, steueroptimierte Altersversorgung zu überführen. Dein Unternehmen profitiert von einer sofortigen steuerlichen Entlastung in Höhe des ausgesonderten Betrags, während du selbst in der Ansparphase keine Steuern zahlst. Erst bei der späteren Auszahlung wird die Versorgungsleistung versteuert – idealerweise zu einem Zeitpunkt, an dem dein persönlicher Steuersatz niedriger liegt.
Die Lösung ist rechtssicher, flexibel und durch das Treuhandmodell zusätzlich abgesichert. Wichtig ist allerdings: Eine qualifizierte steuerliche Beratung ist in diesem komplexen Umfeld unerlässlich.
Mein Tipp: Wenn du merkst, dass in deinem Unternehmen Betriebsvermögen "herumliegt", das du operativ nicht brauchst, melde dich bei uns. Es könnte der Schlüssel sein, um gleichzeitig steuerlich clever zu agieren und deine Altersvorsorge auf solide Beine zu stellen.