Prüfplakette reicht nicht: Was Unternehmer bei E-Geräte-Prüfungen wissen müssen
Wer prüft den Prüfer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Stellen Sie sich vor, Sie bekommen am Jahresende eine Statistik auf den Tisch: 9.850 von 10.000 geprüften Betriebsmitteln haben bestanden, macht 98,5 Prozent Prüfquote. Klingt beruhigend, oder? Doch diese Zahl sagt fast nichts darüber aus, wie sicher Ihr Betrieb tatsächlich ist. Denn sie beantwortet nicht die eigentlich entscheidenden Fragen: Welche Mängel tauchen immer wieder auf? In welcher Abteilung? Bei welchen Gerätetypen? Und vor allem: Wer hat diese Prüfungen mit welcher Kompetenz durchgeführt?
Genau hier setzt die im April 2026 neu erschienene DGUV Information 203-070 an - und liefert dabei mehr als nur aktualisierte Grenzwerte und Prüfabläufe. Die eigentlich spannende Botschaft liegt tiefer: Eine Prüfung ist kein Messvorgang, sondern eine fachliche Bewertung. Und wer als Unternehmer glaubt, mit der Beauftragung eines Dienstleisters sei die eigene Verantwortung erledigt, irrt gewaltig. Genau darum soll es in diesem Artikel gehen: um die Frage, wie Sie sicherstellen, dass Ihre Prüforganisation wirklich trägt - nicht nur auf dem Papier.
Was sich mit der neuen DGUV Information ändert
Die DGUV Information 203-070 trägt den Titel „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen" und wurde nach der letzten Ausgabe von Januar 2020 grundlegend überarbeitet. Auf 116 Seiten bringt sie das Regelwerk auf den aktuellen Stand. Im Juni 2026 folgte noch eine kleine Korrektur an einer Abbildung.
Wichtig zur Einordnung: Die zugrunde liegende Norm DIN EN 50699 (VDE 0702) ist nicht neu - sie gilt bereits seit Juni 2021. Die DGUV Information wurde jetzt lediglich an diesen Normenstand angepasst. Inhaltlich bringt die Neuausgabe vor allem folgende Punkte mit sich:
- Der Begriff „Arbeitsmittel" wurde konsequent durch „elektrisches Betriebsmittel" ersetzt.
- Die Änderungen aus der VDE 0702 wurden vollständig eingearbeitet.
- Eine DKE-Normauslegung zur Weiterverwendung älterer Prüfgeräte mit 2-kΩ-Messwiderstand wurde aufgenommen.
- Die Übersicht der Prüfgeräte wurde aktualisiert.
- Netzteile und Ladegeräte mit berührbarem sekundärem Spannungsausgang wurden neu bewertet.
- Ladeleitungen von Elektrofahrzeugen sind als komplett neues Thema hinzugekommen.
Doch diese Liste an Neuerungen ist nur die halbe Geschichte. Die eigentlich wichtige Aussage steckt nicht in den technischen Details, sondern in der Definition dessen, was eine Prüfung überhaupt ausmacht.

Zum Prüfen gehört mehr als Stecker rein und Test-Taste drücken.
Prüfen heißt mehr als Messen
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besteht eine Prüfung aus drei Schritten: der Ermittlung des Istzustands, dem Vergleich mit dem Sollzustand und der Bewertung der Abweichung. Die DGUV Information 203-070 übernimmt exakt diese Definition. Daraus ergibt sich eine klare Kette: Prüfdaten führen zu einer Erkenntnis, die Erkenntnis zu einer Bewertung, und die Bewertung zu einer Maßnahme oder Empfehlung.
Das bedeutet konkret: Ein Prüfgerät, das automatisch „BESTANDEN" anzeigt, hat noch keine Prüfung im eigentlichen Sinn durchgeführt. Es hat lediglich einen Messwert erfasst. Die fachliche Einordnung - passt dieser Wert zum konkreten Betriebsmittel, zu seinen Einsatzbedingungen, zu seinem Alter und Zustand - bleibt Aufgabe eines Menschen.

Der Prüfer muss wissen was hinter dem Programm passiert und warum!
Wer darf überhaupt prüfen - und wer kontrolliert das?
Hier wird es für Sie als Unternehmer oder technische Führungskraft richtig relevant. Die DGUV Information definiert eine Prüfperson als jemanden, der sowohl die Anforderungen an eine „zur Prüfung befähigte Person" als auch an eine Elektrofachkraft erfüllt - und zwar bezogen auf die jeweilige konkrete Prüfaufgabe. Diese Person trägt die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung.
Das heißt im Klartext: Ein Elektriker ist nicht automatisch für jede Prüfaufgabe qualifiziert. Und ein Prüfgerät macht noch lange keinen Prüfer.
Diese Fähigkeiten muss eine Prüfperson mitbringen
Die DGUV Information 203-071 konkretisiert die Anforderungen. Gefordert werden unter anderem eine elektrotechnische Fachausbildung, mindestens einjährige Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit bezogen auf die Prüfungen sowie aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften. Zusätzlich sollte die Person Erfahrung mit intakten wie auch fehlerhaften oder instandgesetzten Anlagen haben und mit den eingesetzten Prüfgeräten vertraut sein. Auch die TRBS 1203 verlangt bei elektrischen Komponenten eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit.
Ein Schulungszertifikat allein reicht also nicht aus. Entscheidend ist, ob die Person den konkreten Prüfling versteht, die aktuelle Normung kennt, das passende Prüfverfahren auswählen kann, Messergebnisse plausibilisieren kann und erkennt, wann ein automatisches Prüfprogramm gerade nicht ausreicht.
Drei Verantwortungsbereiche für Unternehmer
An dieser Stelle wird aus einem technischen Thema ein handfestes Organisationsthema. Die DGUV Information 203-071 unterscheidet drei Verantwortungsbereiche, die Sie als Unternehmer nicht delegieren können - selbst wenn Sie die Prüfungen an einen externen Dienstleister vergeben:

Drei Verantwortungsbereiche für Unternehmer
Sie müssen dabei nicht selbst beurteilen können, welches Messverfahren bei einem speziellen Schaltnetzteil richtig ist. Aber Sie müssen sicherstellen, dass die Person, die das für Sie tut, über ausreichende Kenntnisse verfügt. Als Nachweis dienen etwa Qualifikationszertifikate oder eigene Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit.
Fachkunde ist kein einmaliger Nachweis
Damit ist das Thema aber noch nicht erledigt. Die DGUV Information 203-071 verlangt, dass sich Prüfpersonen regelmäßig und angemessen weiterbilden - etwa durch Schulungen, innerbetrieblichen Austausch oder das Studium aktueller Fachliteratur. Auch die BetrSichV fordert, dass Fachkenntnisse auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Stellen Sie sich also selbst die Frage: Wann wurde zuletzt überprüft, ob die Personen, die bei Ihnen jährlich tausende Geräte prüfen, noch nach aktuellem Regelwerk arbeiten?
Neue Betriebsmittel, neue Anforderungen
Zwei der inhaltlichen Neuerungen zeigen besonders deutlich, warum Prüfkompetenz kein statischer Zustand ist, sondern ständig mitwachsen muss.
Beim überarbeiteten Bereich der Netzteile und Ladegeräte mit berührbarem sekundärem Spannungsausgang können zusätzlich zu den üblichen Prüfschritten weitere Bewertungen nötig werden - etwa der Isolationswiderstand zwischen Primär- und Sekundärseite, der Berührungsstrom, die Ausgangsspannung oder die sichere Trennung. Ein simples Ladegerät ist also fachlich eben nicht einfach „Schutzklasse II, Standardprogramm, fertig". Der Prüfer muss den Aufbau und die konkrete Schutzmaßnahme wirklich verstehen.
Noch deutlicher wird das beim komplett neuen Abschnitt zu Ladeleitungen von Elektrofahrzeugen. Ortsveränderliche Ladeleitungen müssen wiederkehrend geprüft werden - fest angeschlossene Leitungen an Wallboxen zählen dagegen zur elektrischen Anlage. Relevant können hier unter anderem Schutzleiterwiderstand, RCD-Funktion, Unterspannungsauslösung, die Erkennung von Leitervertauschungen und sogar die sicherheitsrelevante Widerstandscodierung sein, über die sich die zulässige Ladeleistung bestimmt. Wer seit Jahren nur Verlängerungskabel und Bohrmaschinen nach Schema F geprüft hat, ist für solche Aufgaben nicht automatisch gerüstet.
Auch die Prüftechnik selbst gehört auf den Prüfstand
Interessant ist außerdem die neu aufgenommene DKE-Auslegung zu älteren Prüfgeräten mit 2-kΩ-Messwiderstand. Die DGUV stellt klar: Solche Geräte dürfen grundsätzlich weiterverwendet werden, sofern die bekannten Messabweichungen berücksichtigt werden. Bevorzugt sollen aber aktuelle Geräte nach der VDE-0413-Normenreihe zum Einsatz kommen.
Das ist bewusst keine pauschale Forderung nach neuer Technik, sondern verlangt eine fachliche Bewertung: Passt die vorhandene Prüftechnik noch zur aktuellen Prüfaufgabe?
Warum Dokumentation und Auswertung den Unterschied machen
Die DGUV Information beschreibt den vollständigen Prüfumfang mit den Schritten Besichtigen, Messen, Erproben, Bewerten und Dokumentieren. Die Sichtprüfung ist dabei keine Nebensache - der Prüfer muss erkennen, ob ein Betriebsmittel für seine tatsächlichen Einsatzbedingungen geeignet ist, etwa mit Blick auf mechanische, physikalische oder chemische Einwirkungen.
Besonders wichtig: Wenn eine Prüfperson Prüfschritte auslässt oder vom Standardablauf abweicht, muss sie das begründen und dokumentieren. Ein gutes Prüfprotokoll verrät Ihnen also nicht nur einen Messwert und ein „Bestanden", sondern lässt nachvollziehen, was geprüft wurde, nach welchem Verfahren, mit welchem Gerät, durch wen und mit welchem Ergebnis.
Und damit sind wir beim eigentlichen Kern: Die Auswertung dieser Prüfprotokolle gehört ausdrücklich zu den Organisationspflichten des Unternehmers. Aus ihr können sich ganz konkrete Konsequenzen ergeben - von angepassten Prüffristen über Reparaturen und Ersatzbeschaffungen bis hin zu Veränderungen an der elektrischen Anlage oder sogar an Räumen.

Gefährdungsbeurteilung und Prüffristenübersicht immer als eine Einheit betrachten!
Der Selbstcheck für Geschäftsführung und technische Leitung
Bevor Sie den nächsten Prüfbericht einfach abheften, lohnt sich ein ehrlicher Check anhand dieser Fragen:
- Wissen Sie, wer Ihre Prüfpersonen tatsächlich sind - nicht nur, welches Unternehmen beauftragt wurde?
- Haben Sie geprüft, ob diese Personen für die konkrete Prüfaufgabe qualifiziert sind?
- Wie stellen Sie sicher, dass Fachwissen und Normenkenntnis aktuell bleiben?
- Wissen Sie, welche Prüfgeräte und -verfahren eingesetzt werden und ob sie zu Ihren Betriebsmitteln passen?
- Bekommen Sie aussagefähige Prüfprotokolle oder nur Plaketten mit „bestanden/nicht bestanden"?
- Wer wertet Messwerte, Mängelquoten und wiederkehrende Fehler systematisch aus?
- Wer leitet daraus Prüffristen, Reparaturen oder organisatorische Maßnahmen ab?
Wenn Sie bei mehreren dieser Fragen ins Stocken geraten, liegt die eigentliche Schwachstelle vermutlich nicht in fehlenden Prüfungen - sondern in einer fehlenden Prüforganisation.
Fazit: Plaketten sind nicht das Ziel
Das Ziel einer Prüfung ist nicht, möglichst viele Messwerte und Prüfplaketten zu produzieren. Das Ziel ist, den tatsächlichen Zustand eines Betriebsmittels zu erkennen, Abweichungen fachlich zu bewerten und daraus die richtigen Entscheidungen für den sicheren Betrieb abzuleiten. Wer Prüfleistungen an einen Dienstleister vergibt, delegiert damit die Durchführung - nicht seine Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung.
Muss ich als Geschäftsführer selbst Elektrofachkraft sein, um meiner Verantwortung gerecht zu werden?
Nein, Sie müssen keine elektrotechnischen Bewertungen selbst vornehmen können. Sie müssen aber eine Organisation aufbauen, in der qualifizierte Personen diese Aufgaben übernehmen, und deren Auswahl sowie Arbeit nachvollziehbar kontrollieren.
Reicht ein Zertifikat als Qualifikationsnachweis für eine Prüfperson aus?
Ein Schulungszertifikat allein beweist noch keine ausreichende Prüfkompetenz. Entscheidend ist, ob die Person für die konkrete Prüfaufgabe geeignet ist, also aktuelle Normenkenntnis, praktische Erfahrung und Vertrautheit mit dem jeweiligen Prüfgerät mitbringt.
Müssen ältere Prüfgeräte durch neue ersetzt werden?
Nicht zwingend. Ältere Geräte mit 2-kΩ-Messwiderstand dürfen laut DKE-Auslegung weiterverwendet werden, sofern bekannte Messabweichungen berücksichtigt werden. Bevorzugt sollten aber aktuelle Geräte nach der VDE-0413-Normenreihe zum Einsatz kommen.
Wie oft müssen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel geprüft werden?
Es gibt keine pauschal richtige Frist. Die Prüffristen legen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest und sollten dabei Erkenntnisse aus vorherigen Prüfungen, die Nutzung, Umgebungsbedingungen und Herstellerangaben berücksichtigen.
Sind Ladeleitungen von Elektrofahrzeugen prüfpflichtig?
Ja, ortsveränderliche Ladeleitungen gelten als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und müssen wiederkehrend geprüft werden. Fest angeschlossene Ladeleitungen an Wallboxen oder Ladesäulen zählen dagegen zur elektrischen Anlage und fallen nicht unter diese Regelung.