Wenn der behandelnde Arzt als Erbe eingesetzt wird

Arzt als Erbe: Ein Arzt und eine ältere Patientin betrachten ein Testament mit der Frage zur Erbeinsetzung.

Darf ein Patient seinen behandelnden Arzt testamentarisch zum Erben einsetzen?

Darf ein Patient seinen behandelnden Arzt testamentarisch zum Erben einsetzen?

Das Spannungsfeld: Ärztliche Berufsordnungen untersagen die Annahme bestimmter Geschenke und Vorteile, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen werde beeinflusst. Doch gilt dieses Verbot auch für testamentarische Zuwendungen?

Die Entscheidung: Das OLG Frankfurt am Main verneinte mit Beschluss vom 21.12.2023 (Az. 21 W 91/23) eine Unwirksamkeit des Testaments allein aufgrund des berufsrechtlichen Verbots.

Die höchstrichterliche Bestätigung: Mit Urteil vom 02.07.2025 (Az. IV ZR 93/24) bestätigte der BGH diese Rechtsauffassung. Entscheidend ist dabei insbesondere, an wen sich das Verbot richtet und welchen Schutzzweck es verfolgt.

Eine ältere Patientin zeigt einem Arzt ein Testament; darüber weisen Geld und ein Haus auf das Erbe hin.

Die Erbeinsetzung des Arztes

1. Der Fall: Vertrauen zwischen Arzt und Patientin führt zur Erbeinsetzung

Eine Patientin stand in ärztlicher Behandlung und entwickelte zu ihrem Arzt ein so enges Vertrauensverhältnis, dass sie ihn neben Freunden und Verwandten testamentarisch als Miterben einsetzte.

Sie legte dem Arzt das Testament sogar vor und bat ihn, ihre Testierfähigkeit zu bestätigen – was dieser auch tat. Nach dem Tod der Frau beantragte der Arzt gemäß § 2353 BGB einen Erbschein. Ein weiterer Miterbe hielt die Erbeinsetzung für teilweise unwirksam, weil § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) es Ärzten verbietet, von Patienten Geschenke oder Vorteile anzunehmen, wenn dadurch der Anschein entsteht, die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung werde beeinflusst.Das Amtsgericht Kassel folgte dieser Argumentation zunächst.

Infografik zu § 32 BO-Ä: Warum die Erbeinsetzung eines Arztes nicht automatisch unzulässig ist.

§ 32 BO-Ä

2. Die Entscheidung: Verbotsnorm schützt nicht den Testierenden

Das OLG Frankfurt gab dem Arzt Recht. Zwar ist § 32 BO-Ä als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzuordnen, weil die Vorschrift der Sicherung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen dient. Entscheidend war jedoch der Schutzzweck der Norm: § 32 BO-Ä richtet sich allein an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer, nicht an den testierenden Patienten. Eine Nichtigkeit der Testierung sei deshalb nicht zu rechtfertigen – anders als bei den Regelungen des Heimgesetzes (HeimG) bzw. des Hessischen Betreuungs- und Pflegegesetzes (HBPG), von deren Schutzzweck auch die Testierenden selbst erfasst werden.

Diese Rechtsauffassung wurde durch den BGH mit Urteil vom 02.07.2025 (Az. IV ZR 93/24) höchstrichterlich bestätigt: Adressat des Verbots in § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä ist allein der Arzt und nicht dessen Patient. Betrifft das gesetzliche Verbot aber nur einen Vertragspartner, hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Der BGH stellte zudem klar, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä auch keinen Schutz des Erbrechts der Angehörigen des Patienten bezweckt, sondern vielmehr dem Ansehen und der Integrität der Ärzteschaft sowie dem abstrakten Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen dient. Eine auf § 32 BO-Ä gestützte Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen würde unverhältnismäßig in die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit des Patienten eingreifen, da weder ein Erlaubnisvorbehalt noch die Möglichkeit eines „stillen“ Testaments in der Berufsordnung vorgesehen sind.

Infografik zum Arzt als Erbe mit Schutzweck, Adressat der Norm und einem Testament als Argumentation.

Argumentation der Gerichte, warum die Zuwendung des Patienten rechtmäßig ist

3. Rechtliche Einordnung speziell für Ärzte, Zahnärzte und Praxisinhaber

1. Auch bei Zahnärzten gilt grundsätzlich eine vergleichbare, aber nicht identische Rechtslage. Der BGH hat die Einordnung vergleichbarer Berufsordnungsnormen als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB auch für die entsprechende Vorschrift der Berufsordnung für Zahnärzte (§ 2 Abs. 8 der Muster-Berufsordnung für Zahnärzte bzw. der Landes-Berufsordnungen) bejaht (BGH, Beschl. v. 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19). Allerdings ist die zahnärztliche Norm enger gefasst als § 32 BO-Ä: Sie verbietet speziell, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren – anders als die weiter gefasste ärztliche Vorschrift, die allgemein Geschenke und Vorteile erfasst, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

2. Keine zivilrechtliche Nichtigkeit bei testamentarischen Zuwendungen – aber berufsrechtliche Sanktionen bleiben bestehen. Für Praxisinhaber bedeutet dies: Eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis durch einen Patienten bleibt zivilrechtlich wirksam, selbst wenn der Arzt oder Zahnarzt gegen die jeweilige Berufsordnung verstößt. Der BGH stellt klar, dass die Durchsetzung des Verbots „durch berufsrechtliche Sanktionen ausreichend sichergestellt werden“ kann – ein zivilrechtliches Eingreifen über § 134 BGB ist daher nicht erforderlich. Praxisinhaber müssen also weiterhin mit berufsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Verfahren vor dem Berufsgericht) rechnen, wenn sie Vorteile annehmen, die den Anschein einer Beeinflussung ihrer Unabhängigkeit erwecken – unabhängig davon, ob die Zuwendung zivilrechtlich Bestand hat.

3. Wichtige Abgrenzung: Vertragliche Zuwendungen unter Lebenden sind anders zu beurteilen. Besondere Vorsicht ist bei vertraglichen Vereinbarungen geboten, die – anders als ein Testament – bereits zu Lebzeiten eine bindende Verpflichtung begründen. Im Urteil vom 02.07.2025 differenzierte der BGH ausdrücklich: Während die testamentarische Verfügung wirksam blieb, führte der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä bei einer vertraglichen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvereinbarung“ zur Teilnichtigkeit der den Arzt begünstigenden Bestimmungen. Begründung: Anders als bei einer einseitigen letztwilligen Verfügung wäre es mit dem Schutzzweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar, wenn sich der Patient aus einer bereits zu Lebzeiten bindenden vertraglichen Verpflichtung nicht mehr lösen könnte. Diese Differenzierung bestätigte auch das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 03.02.2026 (Az. 10 U 14/24).

4. Besonderes Risiko für Zahnärzte bei Zuweisungs- und Laborkonstellationen. Für Zahnärzte gilt bei wirtschaftlichen Verflechtungen eine strengere Kontrolle als im reinen Testamentsrecht: Der BGH hat den Verkauf eines Patientenstamms einer Zahnarztpraxis wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 8 der Berufsordnung für nichtig erklärt (BGH, Beschl. v. 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19). Auch vertragliche Verpflichtungen zur Beauftragung eines eigenen Praxislabors können bei vorgesehener Gewinnbeteiligung die Unabhängigkeit der Therapieentscheidung gefährden und berufsrechtlich wie zivilrechtlich problematisch sein (BGH, Urt. v. 23.02.2012, Az. I ZR 231/10 – „Dentallaborleistungen“). Praxisinhaber, die ihre Praxis oder Teile davon veräußern oder Kooperationsverträge mit Laboren oder anderen Leistungserbringern schließen, sollten diese Verträge daher besonders sorgfältig auf einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Zuweisungs- und Vorteilsannahmeverbot prüfen lassen.

5. Abgrenzung zum Pflegeheimrecht wichtig für die Beratungspraxis. Praxisinhaber und beratende Kollegen sollten den strukturellen Unterschied zu den strengeren Regelungen des Heimrechts kennen: Während § 14 HeimG a.F. bzw. die Nachfolgeregelungen in den Landesgesetzen ausdrücklich auch die Testierfreiheit des Heimbewohners selbst schützen sollen und deshalb bei Kenntnis des Begünstigten regelmäßig zur Nichtigkeit führen, verfolgt § 32 BO-Ä einen anderen Schutzzweck: den Schutz des Ansehens der Ärzteschaft als Berufsstand, nicht den Schutz des einzelnen Patienten vor Druck.

6. Dokumentationspflicht und Zurückhaltung bei Mitwirkung empfiehlt sich trotzdem. Auch wenn die zivilrechtliche Wirksamkeit regelmäßig nicht gefährdet ist, sollten Ärzte, Zahnärzte und Praxisinhaber bei einer möglichen eigenen Begünstigung durch einen Patienten größte Zurückhaltung üben – insbesondere bei der Mitwirkung an der Testamentserrichtung (z. B. durch Bestätigung der Testierfähigkeit), da genau dieses Mitwirken als Einverständnis mit der Zuwendung gewertet werden und einen berufsrechtlichen Verstoß begründen kann.

4. Unterschiede zwischen Ärzte- und Zahnärzteberufsordnungen bei testamentarischen Zuwendungen im Detail

Für Ärzte höchstrichterlich geklärt: Kein Testierverbot

Für die ärztliche Berufsordnung hat der BGH mit Urteil vom 02.07.2025 (Az. IV ZR 93/24) einen amtlichen Leitsatz formuliert: Ein Vermächtnis, das ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zuwendet, ist nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (entspricht § 32 Abs. 1 Satz 1 der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, MBO-Ä) in Verbindung mit §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB unwirksam. Diese Linie wurde durch das OLG Hamm (Beschl. v. 03.02.2026, Az. 10 U 14/24) ausdrücklich fortgeschrieben.

Für Zahnärzte: Vergleichbare, aber nicht identische Normstruktur

Die zahnärztlichen Berufsordnungen enthalten mit § 2 Abs. 8 MBO-Zahnärzte (bzw. den entsprechenden Landesregelungen) eine strukturell ähnliche, aber im Anwendungsbereich engere Norm. Diese verbietet dem Zahnarzt nicht generell die Annahme von Vorteilen, sondern speziell, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Der BGH hat diese Vorschrift mit Beschluss vom 09.11.2021 (Az. VIII ZR 362/19) ausdrücklich als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB eingeordnet und dabei auf seine frühere, inhaltsgleiche Rechtsprechung zur ärztlichen Zuweisungsnorm (§ 18 BO Ärzte Nordrhein, BGH, Urt. v. 22.01.1986, Az. VIII ZR 10/85) verwiesen.

Zitat aus § 2 Abs. 8 MBO-Z zur Zahnarztberufsordnung mit durchgestrichenem Geschenksymbol; Thema Zahnarzt Erbe.

§ 2 Abs. 8 MBO-Z

Der entscheidende Unterschied liegt im Regelungsgegenstand: § 32 BO-Ä (Ärzte) erfasst allgemein Geschenke und Vorteile, „wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“ – ein weiter, auf die Arzt-Patient-Beziehung selbst bezogener Tatbestand. § 2 Abs. 8 der zahnärztlichen Berufsordnung ist demgegenüber enger gefasst und betrifft spezifisch die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial an Dritte – also typischerweise Konstellationen zwischen Behandlern oder mit Laboren, nicht primär Zuwendungen des Patienten selbst an „seinen“ Zahnarzt. Der BGH hat zudem ausdrücklich offengelassen, ob § 2 Abs. 8 der zahnärztlichen Berufsordnung überhaupt (auch) die freie Arztwahl des Patienten schützen soll, und betont, dass jedenfalls die Wahlfreiheit nicht alleiniger Schutzzweck der Norm ist.

Übertragbarkeit der BGH-Grundsätze auf Zahnärzte

Da bislang – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Entscheidung speziell zur testamentarischen Begünstigung eines Zahnarztes durch seinen Patienten vorliegt, ist die Übertragbarkeit der zu § 32 BO-Ä entwickelten Grundsätze auf Zahnärzte im Wege der Analogie zu beurteilen. Für eine Übertragung sprechen gewichtige Argumente:

• Gleicher Normzweck: Auch im zahnärztlichen Berufsrecht gilt, dass die Berufsordnung „ausschließlich die Regelung eigener Angelegenheiten“ der Kammer und ihrer Mitglieder umfasst und sich damit nur an den Behandler, nicht an den Patienten richtet. Dieses strukturelle Argument des BGH zur Reichweite der Rechtsetzungsgewalt der Ärztekammer gilt für die Zahnärztekammer gleichermaßen.

• Fehlender Erlaubnisvorbehalt: Der BGH stützt die Unanwendbarkeit auf das Fehlen eines Erlaubnisvorbehalts in der Berufsordnung, der eine Einzelfallprüfung des Patienteninteresses ermöglichen würde – anders als bei § 14 Heimgesetz (HeimG) a.F. Auch die zahnärztlichen Berufsordnungen kennen keinen solchen Erlaubnisvorbehalt für Zuwendungen von Patienten.

• Verfassungsrechtlicher Maßstab identisch: Die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit des Patienten ist unabhängig von der Facharztrichtung des Begünstigten gleich geschützt; das OLG Frankfurt betont, dass eine Berufsordnung generell „nicht geeignet“ sei, „einen Eingriff in die Testierfreiheit außenstehender Dritter zu begründen“.

Infografik zum Thema Arzt als Erbe mit Gegenüberstellung der berufsrechtlichen Regeln für Ärzte und Zahnärzte.

Erbeinsetzung eines Arztes vs. Erbeinsetzung eines Zahnarztes

Praktisch bedeutsame Restunsicherheit bei zahnärztlichen Laborkonstellationen

Besondere Vorsicht ist bei Zahnärzten mit eigenem Praxislabor geboten: Der BGH hat in der Entscheidung „Dentallaborleistungen“ (Urt. v. 23.02.2012, Az. I ZR 231/10) festgestellt, dass vertragliche Verpflichtungen zur Laborbeauftragung gegen die Unabhängigkeit der Therapieentscheidung verstoßen können, wenn eine Gewinnbeteiligung vorgesehen ist. Diese Linie betrifft zwar primär vertragliche Verpflichtungen unter Lebenden und keine letztwilligen Verfügungen, zeigt aber, dass die zahnärztliche Berufsordnung im Bereich wirtschaftlicher Verflechtungen strenger kontrolliert wird als im reinen Testamentsrecht.

5. Was bedeutet das für Sie?

  • Für testierende Patienten bedeutet die Entscheidung mehr Rechtssicherheit: Wer seinen Arzt oder Zahnarzt aus persönlichem Vertrauen heraus als Erben einsetzen möchte, muss nicht automatisch mit der Nichtigkeit seines Testaments rechnen, nur weil berufsrechtliche Vorschriften dem Behandler die Annahme solcher Vorteile untersagen.
  • Für Ärzte gilt: Bei testamentarischen Zuwendungen von Patienten bleibt die zivilrechtliche Wirksamkeit nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung unberührt; berufsrechtliche Konsequenzen bleiben jedoch unabhängig davon möglich.
  • Für Zahnärzte gilt nach derzeitigem Stand mit guten Gründen Vergleichbares für testamentarische Zuwendungen, auch wenn eine ausdrückliche höchstrichterliche Klärung noch ausstehen könnte.
  • Für Praxisinhaber beider Berufsgruppen gilt besondere Vorsicht bei vertraglichen Gestaltungen (z. B. Betreuungs- und Versorgungsverträgen mit Erbvertragscharakter) sowie – speziell für Zahnärzte – bei der Veräußerung von Patientenstämmen oder Laborkooperationsverträgen, da hier ein erhebliches Nichtigkeitsrisiko nach § 134 BGB besteht.
  • Praxisinhaber sollten ihre Mitarbeiter und sich selbst für die Problematik sensibilisieren, insbesondere wenn Patienten von sich aus den Wunsch äußern, den Behandler testamentarisch zu bedenken, und bei der Mitwirkung an der Testamentserrichtung Zurückhaltung üben.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei der Gestaltung Ihres Testaments, bei berufsrechtlichen Fragestellungen oder bei der Prüfung von Praxisverträgen? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

Was regelt § 14 HeimG a.F (alte Fassung bis Oktober 2009)?

§ 14 HeimG a.F. sollte Bewohnerinnen und Bewohner sowie Bewerberinnen und Bewerber um einen Heimplatz davor schützen, dass der Heimträger neben dem vereinbarten Heimentgelt zusätzliche Geld- und geldwerte Leistungen verlangt oder annimmt. Ausnahmen galten für die Vergütung anderer, nicht vom Heimentgelt erfasste Leistungen, für geringwertige Aufmerksamkeiten sowie für Beiträge, die im Zusammenhang mit dem Bau, Erwerb, der Instandsetzung, Ausstattung oder dem Betrieb des Heims standen. Solche Beiträge mussten grundsätzlich zurückerstattet werden, soweit sie nicht mit dem Heimentgelt verrechnet worden waren, und waren regelmäßig mit mindestens 4% jährlich zu verzinsen; darüber war jährlich abzurechnen. Auch die Heimleitung, Beschäftigte und sonstige Mitarbeiter durften von Bewohnern keine zusätzlichen Leistungen für Tätigkeiten verlangen oder annehmen, die zu ihren Pflichten aus dem Heimvertrag gehörten; geringwertige Aufmerksamkeiten blieben zulässig. Die zuständige Behörde konnte in besonderen Einzelfällen eine Ausnahme von diesen Verbot genehmigen, allerdings nur, wenn der Schutz der Bewohner dies zuließ und die Leistung noch nicht versprochen oder erbracht worden war.

Was hat sich durch das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Förderalismusreform vom 29. Juli 2009 geändert?

Das bisherige Heimvertragsrecht aus dem Heimgesetz (HeimG) wurde durch das Wohn- und Betreuungssvertragsgesetz (WBVG) abgelöst, welches am 01. Oktober 2009 in Kraft trat. Inhaltlich wurde das Gesetz neu geordnet, nicht aber in ihrem zentralen Schutzgedanken grundlegend geändert. Aus dem bisherigen § 14 HeimG wurde § 13 WBVG.

Was änderte sich inhaltlich durch die Einführung des § 13 WBVG?

Inhaltlich blieb das Verbot bestehen, dass Heimträger sowie Leitungen und Beschäftigte von Bewohnerinnen und Bewohnern neben dem vereinbarten Entgelt keine zusätzlichen Vorteile für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verlangen oder annehmen durften.  Auch die Ausnahmen für geringwertige Aufmerksamkeiten und bestimmte Finanzierungsleistungen sowie die Rückerstattung- und Verzinsungspflichten blieben im Kern gleich.

Was ist der Sinn und Zweck der Einführung des WBVG?

Sinn und Zweck der Änderung lagen daher vor allem in der Trennung der Regelungsbereiche: Das WBVG sollte als eigenständiges zivilrechtliches Verbraucherschutzgesetz die Rechte und Pflichten aus Wohn- und Betreuungsverträgen regeln, während das HeimG beziehungsweise das jeweilige Landesheimrecht vor allem ordnungsrechtliche Fragen der Heimaufsicht und den Schutz der Bewohner vor unzulässigen Vorteilsannahmen erfassen sollte. Der Schutzgedanke vor damit nicht aufgegeben, sondern systematisch in zwei Gesetze verteilt; die Bewohner sollten weiterhin wegen ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer besonderen Abhängigkeit vom Heimträger vor unangemessenen finanziellen Belastungen geschützt werden.

Wieso könnten die Regelungen des WBVG/HeimR mich als Arzt betreffen?

Das Heimrecht wird für Ärzte und Zahnärzte relevant, wenn Sie nicht nur als behandelnde Person, sondern als Betreiber, Träger oder Beschäftigter einer Pflege- und Betreuungeinrichtung begünstigt werden sollen.

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