Depot, GmbH oder Stiftung?
Depot, GmbH oder Stiftung?
Der Anlegerboom und sein blinder Fleck
Die Zahlen des Deutschen Aktieninstituts markieren mehr als einen statistischen Rekord. Sie beschreiben einen kulturellen Wandel. Seit Beginn der Erhebung in den 1990er Jahren hat die Aktienkultur in Deutschland lange gekrankt – erst die niedrigen Zinsen, dann die breite Verfügbarkeit günstiger Neobroker, schließlich die Debatte um die gesetzliche Rente haben das Bild verändert. Inzwischen halten Privatanleger in Deutschland weit über 500 Milliarden Euro in Exchange Traded Funds, und die geplante Frühstart-Rente der Bundesregierung, die Kindern staatlich gefördertes ETF-Sparen ermöglichen soll, dürfte diesen Trend in den kommenden Jahren noch beschleunigen.
Parallel zum Boom am Aktienmarkt vollzieht sich eine zweite, weniger sichtbare Entwicklung: Die Gründung vermögensverwaltender Gesellschaften hat in den vergangenen Jahren spürbar zugenommen. Vermögende Privatanleger, Trader mit hohen Kapitalerträgen und Unternehmer, die ihre Gewinne reinvestieren wollen, suchen nach Strukturen jenseits des privaten Depots. Beraterkreisen zufolge verdoppelt sich die Zahl der Neugründungen vermögensverwaltender GmbHs in bestimmten Segmenten alle zwei bis drei Jahre. Und auch die Familienstiftung, lange als Instrument einer kleinen Elite wahrgenommen, hat laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen inzwischen rund 25.000 aktive Vertreter in Deutschland, mit wachsender Tendenz – insbesondere im privatnützigen Bereich.
Was alle drei Entwicklungen eint, ist ein bemerkenswerter blinder Fleck in der öffentlichen Debatte: Über die konkreten Unterschiede zwischen privatem Depot, vermögensverwaltender GmbH und Familienstiftung wird kaum gesprochen. Stattdessen herrscht eine Schwarz-Weiß-Logik. Für die meisten Anleger heißt der Standard: Privatdepot. Wer darüber hinausdenkt, greift schnell zum Stichwort vermögensverwaltende GmbH. Und die Stiftung wird als exotische Konstruktion für Milliardäre wahrgenommen. Tatsächlich aber stehen alle drei Strukturen deutschen Anlegern offen, jede hat ihre eigenen Stärken, und die Entscheidung zwischen ihnen ist weniger eine Frage des Vermögens als eine Frage des Ziels.
Das Privatdepot: Einfachheit hat ihren Preis

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Das private Wertpapierdepot ist die Standardlösung. Es wird bei der Hausbank, dem Direktbroker oder dem Neobroker eröffnet, kostet in der Regel nichts, erfordert keine juristische Beratung und stellt dem Anleger sein Vermögen in voller Liquidität zur Verfügung. Für den überwiegenden Teil der 14,1 Millionen deutschen Anleger ist es die einzige Form, in der sie ihr Aktienvermögen halten – und für viele von ihnen ist das auch vollkommen ausreichend.
Doch das Privatdepot hat einen steuerlichen Preis, der bei wachsendem Vermögen zunehmend spürbar wird. Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne werden mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent belegt, ergänzt um Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – in der Summe rund 28 Prozent. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person federt kleine Erträge ab, verliert aber bei nennenswerten Portfolios rasch an Bedeutung. Seit 2023 belastet zudem die wieder relevante Vorabpauschale thesaurierende ETFs, auch wenn dort gar keine Ausschüttung erfolgt ist. Wer ein ETF-Portfolio von 500.000 Euro mit einer durchschnittlichen Rendite von sieben Prozent hält, zahlt auf die jährlichen Erträge von 35.000 Euro rund 9.500 Euro Abgeltungsteuer – über zwanzig Jahre summieren sich allein die laufenden Steuern schnell auf mehrere hunderttausend Euro.
Noch gravierender wird die Rechnung bei Übergang in die nächste Generation. Aktienvermögen im privaten Depot unterliegt bei Vererbung der Erbschaftsteuer mit Sätzen zwischen sieben und 50 Prozent, abhängig von Verwandtschaftsgrad und Freibeträgen. Ein Depot im Wert von zwei Millionen Euro, das an ein Kind übergeht, löst nach Ausschöpfung des Freibetrags von 400.000 Euro in Steuerklasse I schnell Belastungen im sechsstelligen Bereich aus. Hinzu kommt, dass private Wertpapierdepots gegenüber den typischen Lebensrisiken weitgehend schutzlos sind: Bei einer Scheidung fließt der Wertzuwachs in den Zugewinnausgleich, bei einer Insolvenz gehört das Depot zur Masse, bei einer Klagewelle steht es im Zugriff der Gläubiger.
Für Anleger mit Portfolios bis etwa 100.000 Euro, mit kurzem bis mittlerem Anlagehorizont und dem Bedürfnis nach voller Verfügbarkeit bleibt das Privatdepot dennoch die vernünftigste Wahl. Der administrative und beraterische Aufwand komplexerer Strukturen steht hier in keinem sinnvollen Verhältnis zum möglichen steuerlichen Vorteil. Wer allerdings absehbar darüber hinauswachsen wird – durch Unternehmensverkauf, Erbschaft oder schlicht durch kontinuierlichen Vermögensaufbau –, sollte sich spätestens in dieser Phase mit den Alternativen beschäftigen.
Die vermögensverwaltende GmbH: Der strukturelle Zwischenschritt

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Die vermögensverwaltende GmbH hat sich in den vergangenen Jahren zur beliebtesten Alternative zum Privatdepot entwickelt. Das Grundprinzip ist schnell erklärt: Der Anleger gründet eine Kapitalgesellschaft, meist eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG, und bringt sein Anlagevermögen ein. Die Gesellschaft wird damit zum Eigentümer des Depots, der Mietobjekte oder der Beteiligungen. Der Anleger hält im Gegenzug Geschäftsanteile und bestimmt als Gesellschafter und Geschäftsführer, was in der Gesellschaft geschieht.
Der steuerliche Hebel ist beträchtlich. Eine vermögensverwaltende GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 15,825 Prozent. Gewerbesteuer fällt bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit nicht an, sofern die Gesellschaft nicht gewerblich geprägt ist. Besonders wirkungsvoll ist die 95-Prozent-Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes: Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und sonstigen Beteiligungen sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu 95 Prozent steuerfrei. Effektiv liegt der Steuersatz auf Beteiligungsveräußerungsgewinne damit bei rund 0,8 Prozent. Ein Anleger, der Aktien mit einem Gewinn von 100.000 Euro verkauft, zahlt im Privatdepot rund 26.000 Euro an Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag. Dieselbe Transaktion innerhalb einer vermögensverwaltenden GmbH kostet rund 800 Euro.
Diese Differenz ist kein Zufall, sondern Resultat einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Die Regelung soll eine mehrfache Besteuerung von Unternehmensgewinnen auf verschiedenen Ebenen vermeiden und galt ursprünglich den klassischen Holdingstrukturen großer Konzerne. Dass sie auch für die private vermögensverwaltende GmbH des einzelnen Anlegers gilt, ist eines der wirkungsvollsten Instrumente der steuerlichen Gestaltung im deutschen Recht – und erklärt den Boom der letzten Jahre.
Doch die GmbH hat drei strukturelle Schwächen, die in Beraterkreisen selten diskutiert werden. Die erste ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz: Verlegt der Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland, fingiert das Finanzamt einen Verkauf der GmbH-Anteile zum Verkehrswert – mit entsprechender Steuerlast, und zwar ohne dass der Gesellschafter tatsächlich Liquidität erhalten hat. Für Anleger, die sich ein Leben in Portugal, Dubai oder Spanien vorstellen, kann das zu sechs- oder siebenstelligen Steuerforderungen führen, die aus der Substanz bezahlt werden müssen. Die zweite Schwäche betrifft die Ausschüttung. Was in der Gesellschaft niedrig besteuert angespart wird, unterliegt bei Auskehrung an den Gesellschafter erneut der Kapitalertragsteuer mit 25 Prozent zuzüglich Soli. Der steuerliche Vorteil wirkt also nur so lange, wie das Kapital in der Gesellschaft bleibt. Wer regelmäßig Geld für den privaten Lebensunterhalt entnehmen will, verliert einen erheblichen Teil des Hebels.
Die dritte und bei vielen Anlegern am schwersten wiegende Schwäche liegt in der Nachfolge. GmbH-Anteile sind Vermögensgegenstände des Gesellschafters und unterliegen im Todesfall uneingeschränkt der Erbschaftsteuer. Das häufig bemühte Argument, Betriebsvermögen sei über die §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes weitgehend verschont, greift bei rein vermögensverwaltenden Strukturen nicht: Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen produktivem Betriebsvermögen und sogenanntem Verwaltungsvermögen. Eine GmbH, die vor allem Aktien und Beteiligungen hält, fällt regelmäßig unter die zweite Kategorie – mit der Folge, dass sich der Erbe mit der vollen Erbschaftsteuer konfrontiert sieht.
Die Familienstiftung: Das Dach über beiden

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Die Familienstiftung setzt genau dort an, wo die GmbH an ihre Grenzen stößt. Sie ist eine juristische Person eigener Art, die eine in allen anderen Strukturen nicht vorhandene Eigenschaft besitzt: Sie hat keinen Eigentümer. Eine Stiftung gehört sich selbst. Der Stifter bringt Vermögen ein, legt in der Satzung Zweck, Begünstigte und Organe fest, und übergibt das Vermögen an die neu entstehende Rechtspersönlichkeit. Von diesem Moment an ist das eingebrachte Vermögen dem persönlichen Zugriff des Stifters entzogen – nicht faktisch, denn die Stiftung kann weiter zu seinen Gunsten ausschütten, aber rechtlich. Es gehört ihm nicht mehr.
Diese auf den ersten Blick unattraktive Eigenschaft ist tatsächlich der Kern dessen, was die Stiftung leistet. Denn aus der Entkopplung ergeben sich drei Konsequenzen, die keine andere Struktur im deutschen Recht in dieser Form bietet. Erstens: Vermögen, das der Stiftung gehört, unterliegt bei einer Scheidung des Stifters nicht dem Zugewinnausgleich. Ein Aktienportfolio im siebenstelligen Bereich, das bei einer Trennung ohne Stiftung hälftig geteilt werden müsste, bleibt in der Stiftung unberührt. Zweitens: Gerät der Stifter persönlich in finanzielle Schieflage – durch Insolvenz, Schadenersatzforderungen, berufliche Haftungsfälle –, bleibt das Stiftungsvermögen außerhalb der Insolvenzmasse, sofern die Einbringung rechtzeitig und ohne Gläubigerbenachteiligung erfolgte. Und drittens: Die Stiftung ist keine natürliche Person, sie stirbt nicht und fällt damit nicht unter die klassische Erbschaftsteuer.
An die Stelle der Erbschaftsteuer tritt die sogenannte Erbersatzsteuer, die auf das Stiftungsvermögen alle dreißig Jahre so bemessen wird, als ginge es auf zwei Kinder der Stifterfamilie über. Die effektive Belastung liegt bei großen Vermögen regelmäßig deutlich unter dem, was ein tatsächlicher Erbfall im privaten Kontext auslösen würde – insbesondere, wenn mehrere Generationen begünstigt sind oder das Vermögen komplex ist. In der Zwischenzeit bleibt das Vermögen ungeteilt, ohne Zwangsverkäufe zur Finanzierung von Steuerlasten, ohne Erbengemeinschaften, ohne Streit.
Steuerlich steht die Familienstiftung der vermögensveraltenden GmbH kaum nach – und hat in mehreren Detailpunkten klare Vorteile. Auch sie unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Auch ihr steht die 95-Prozent-Freistellung für Beteiligungsgewinne offen. Dividenden, Zinsen und Mieteinnahmen werden mit demselben Satz belastet wie bei der GmbH. Zwei Dinge macht die Stiftung jedoch besser: Sie genießt einen jährlichen Freibetrag von 5.000 Euro, den die GmbH nicht hat. Und sie kann Ausschüttungen an beliebige Destinatäre vornehmen – nicht nur an Gesellschafter. Kinder, Enkel, bedürftige Verwandte, jeder in der Satzung bestimmte Personenkreis kann gezielt begünstigt werden, mit den jeweils individuellen steuerlichen Freibeträgen der Empfänger. Bei Minderjährigen kann das dazu führen, dass Ausschüttungen faktisch steuerfrei bleiben, während dieselbe Struktur in einer GmbH schlicht nicht möglich wäre.
Der Entscheidungsrahmen: Welche Struktur für welches Profil?

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Die entscheidende Frage für den deutschen Anleger lautet also nicht, welche der drei Strukturen grundsätzlich die beste ist, sondern in welcher Kombination und mit welcher Gewichtung sie zum individuellen Profil passen. Drei Parameter bestimmen die Antwort: die Höhe des Vermögens, der Anlagehorizont und die Bereitschaft zur Entkopplung.
Für Anleger mit einem Gesamtvermögen bis rund 100.000 Euro ist das Privatdepot in aller Regel die richtige Wahl. Der steuerliche Vorteil einer komplexeren Struktur wird hier durch Gründungskosten, laufende Verwaltungsgebühren und Beratungsaufwand aufgezehrt. Wer in dieser Phase bereits an die Zukunft denken will, sollte seine Liquidität im Depot halten und parallel die Weichen für spätere Strukturen stellen – etwa durch einen Ehevertrag mit Gütertrennung, der die Einbringung in eine spätere Stiftung rechtlich sauber ermöglicht.
Für aktive Unternehmer mit laufendem Betriebsvermögen, für Trader mit hohen kurzfristigen Gewinnen und für Anleger mit stark schwankendem Cashflow ist die vermögensverwaltende GmbH häufig der sinnvollste Schritt. Sie schafft eine klare Trennung zwischen Betrieb und Privatvermögen, nutzt die 95-Prozent-Freistellung und bewahrt gleichzeitig eine hohe Flexibilität bei Ausschüttungen und Gestaltungen. Wer im operativen Leben mitten drin steht und die Struktur aktiv nutzt, profitiert von der GmbH am unmittelbarsten. Die Grenzen liegen dort, wo Nachfolge, Wegzug und Scheidungsrisiko in den Fokus rücken.
Fazit

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Die Familienstiftung wird interessant ab einem einzubringenden Vermögen von rund 150.000 Euro, wobei sich diese Schwelle aus einer Kombination von Immobilien, Aktiendepot, Beteiligungen und liquiden Mitteln ergeben kann.
Je länger der Anlagehorizont ist, je klarer der Wunsch nach Generationenkontinuität, je höher die Lebensrisiken – etwa bei freiberuflicher Haftung, bei laufendem Scheidungsrisiko, bei politisch exponierten Vermögen –, desto stärker fällt die Stiftung ins Gewicht. Für Anleger mit einem klaren Willen zur dauerhaften Vermögensarchitektur ist sie häufig die richtige Wahl.
Die meisten Anleger glauben, dass die Anlagestrategie über die Rendite entscheidet. In Wahrheit entscheidet sie oft nur über einen Teil davon. Der andere Teil, und das ist für viele der größere, liegt in der Struktur. Wer sowohl die Anlage als auch die Hülle richtig wählt, hat die doppelte Hebelwirkung. Und das ist keine Frage des Milliardärs, sondern eine Frage der Planung.
Der beste Zeitpunkt, sich um die eigene Vermögensstruktur zu kümmern, war vor zehn Jahren. Der zweitbeste ist heute.